09.01.2023

Das ändert sich 2023

Diese gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel sollten Sie kennen

Personaler:innen wird 2023 ganz bestimmt nicht langweilig, denn sie müssen sich über vielfältige Änderungen informieren, wie z. B. das Hinweisgeberschutzgesetz, die Inflationsausgleichsprämie oder geänderte Meldewege bei Krankmeldungen. Auch im Sozialversicherungsbereich gibt es zahlreiche Änderungen, wie z. B. geänderte Grenzwerte oder Umlagesätze. Wir informieren Sie über die wichtigsten Neuregelungen.

kalenderblatt abriss 2022 zu 2023_komprimiert

Digitale Krankmeldung eAU

Ab Januar ändern sich die Informations- und Meldewege für Krankmeldungen von gesetzlich versicherten Beschäftigten. Bei einer Krankmeldung rufen künftig die Arbeitgeber:innen auf elektronischem Weg die Daten über die Krankenkasse ab.

Lieferkettengesetz kommt ab 2023 für größere Unternehmen

Anfang Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden in Kraft. Es soll dazu beitragen, dass Menschenrechte und Umweltschutz innerhalb der Lieferketten eingehalten werden. Ab Januar 2024 ist dies auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten verpflichtend. Die Unternehmen werden verpflichtet, grundlegende internationale Standards einzuhalten, wie z. B. das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei, Arbeitsschutzmaßnahmen, Ungleichbehandlung zu verbieten und einen angemessenen Lohn zu bezahlen. Zunächst müssen die betroffenen Unternehmen ihren eigenen Geschäftsbereich und den der unmittelbaren Zulieferer betrachten und ein Risikomanagement inkl. Risikoanalyse einrichten.

Hinweis: Vorausschauend sollten sich jetzt auch schon kleinere Unternehmen mit den Pflichten des Lieferkettengesetztes auseinandersetzen, wenn sie Teil der Lieferketten von größeren Unternehmen sind. So stellen sie sicher, dass sie genügend Zeit und Vorlauf für die Planung und Implementierung der notwendigen Strukturen haben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt 2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird 2023 für neue Pflichten in Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen sorgen. Diese Unternehmen sind verpflichtet, künftig ein Meldesystem einzurichten, bei dem Beschäftigte anonym auf Rechtsverstöße hinweisen können, ohne Kündigung oder Schadensersatzansprüche fürchten zu müssen.

Inflationsausgleichsprämie als freiwillige Leistung möglich

Als Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten ab sofort eine steuerlich begünstigte Inflationsausgleichsprämie bezahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung des:der Arbeitgebenden ähnlich der Corona-Prämie. Für diesen Freibetrag von maximal 3.000 Euro müssen keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. Die Inflationsausgleichprämie soll die Folgen der Preissteigerungen infolge des Russland-Ukraine-Kriegs abmildern.

Das gilt bei der Sozialversicherung

Die Sozialversicherungswerte orientieren sich an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland und werden daher meist jährlich angepasst. Beachten Sie dabei mögliche versicherungsrechtliche Änderungen durch die gestiegenen oder gesunkenen Grenzwerte.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich versicherten Krankenversicherten steigt 2023 auf 66.600 EUR. Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die bereits am 1. Januar 2002 privat krankenversichert waren, steigt auf 59.850 Euro.

Hinweis: Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind als Versicherungspflichtgrenzen wichtig, um festzustellen, ob Arbeitnehmer:innen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein müssen. Nur wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, tritt mit Ablauf des Kalenderjahres Krankenversicherungsfreiheit ein. Wird im Gegenzug die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt für diese Arbeitnehmer:innen zum 1. Januar 2023 die Krankenversicherungspflicht ein.

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

West

Ost

Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung

7.300 EUR/monatl.

87.600 EUR/jährl.

7.100 EUR/monatl.

85.200 EUR/jährl.

Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,00 EUR

59.850 EUR/jährl.

4.987,00 EUR

59.850 EUR/jährl.

 

Midijobber dürfen bis 2.000 Euro im Übergangsbereich verdienen

Ab Januar 2023 gilt bei Midijobbern ein höherer Übergangsbereich. Midijobber dürfen nun bis zu 2.000 Euro monatlich verdienen, statt wie bisher 1.600 Euro. Arbeitgeber:innen können damit mehr Beschäftigte nach den Sonderregeln des Übergangsbereichs abrechnen.

Änderungen bei U1 und U2 bei Minijobs

Der Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) steigt zum 1. Januar 2023 bei Minijobs von 0,9 % 2022 auf 1,1 % im Jahr 2023.

Der Umlagesatz zur U2 bei Aufwendungen bei Mutterschutz bei Minijobs sinkt ab 1. Januar 2023 auf 0,24 % des Arbeitsentgelts (2022 0,29 %). Der Erstattungssatz beträgt wie bisher 100 %.

Die Umlagen U1 und U2 werden vom Arbeitsentgelt der Minijobber:innen berechnet, anhand dessen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Die Beiträge zu U1 und U2 werden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und im Beitragsnachweis aufgeführt.

Umlage U1: Erstattungssatz bis Januar wählen

Bis zum 27. Januar 2023 ist eine Wahl des Erstattungssatzes möglich. Durch das Umlageverfahren U1 werden gerade kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 30 Arbeitnehmer:innen bei Entgeltfortzahlungspflicht im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit finanziell entlastet. Dank der Wahl des Erstattungssatzes können Arbeitgeber:innen individuelle Krankheitszeiten einzelner Beschäftigter berücksichtigen.

Insolvenzgeldumlage U3 sinkt

Die Insolvenzgeldumlage (U3) sinkt ab 2023 auf 0,06 % (2022 0,09 %). Diese Umlage wird alleine von den Arbeitgebenden gezahlt und muss an die Einzugsstellen abgeführt werden. Sie berechnet sich aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten.

 

Weitere wichtige Änderungen:

 

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