Das Wachstumschancengesetz

Auswirkungen auf die Payroll

Mit dem so genannten "Wachstumschancengesetz" sollen wirtschaftliche Impulse gesetzt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken. Das Gesetz enthält allerdings auch zahlreiche Regelungen mit direkter Auswirkung auf den Bereich der Entgeltabrechnung. Diese möchten wir Ihnen vorstellen.

Wachstumschancengesetz_web

Mit vollem Namen heißt diese neue Rechtsprechung selbsterklärend „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“. Erklärte Ziele sind die Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen und die Steigerung von unternehmerischen Investitionen in Deutschland. Der aktuelle Regierungsentwurf wurde am 30. August 2023 veröffentlicht, am 10. November 2023 ist die Verabschiedung im Bundestag vorgesehen, am 15. Dezember 2023 soll die Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Einige steuerliche Änderungen des Gesetzes wirken sich auf die Entgeltpraxis aus. Konkret handelt es sich um die folgenden Regelungen:

Verpflegungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten im Inland sollen ab 1.1.2024 folgendermaßen angehoben werden.

  • Pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 15 Euro (bisher 14).
  • Pro Kalendertag bei einer 24stündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 30 Euro (bisher 28).
  • Für entsprechende An- oder Abreisetage bei auswärtiger Unterbringung des Beschäftigten gelten fortan 15 Euro (bisher 14)
  • In der Folge ändern sich die Kürzungsbeträge für gestellte Mahlzeiten der Beschäftigten auf 6 Euro pro Frühstück und 12 Euro pro Mittag- und Abendessen.

 

Betriebsveranstaltungen

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 auf 150 Euro steigen (bisher 110). Er gilt für arbeitgeberseitige Zuwendungen an eigene Beschäftigte und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Wird dieser Freibetrag überschritten, so gelten die übersteigenden Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Geschenke für Betriebsfremde

Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an Menschen, die nicht zu den eigenen Beschäftigten gehören, wird ab 2024 von bisher 35 auf 50 Euro angehoben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter wie Arbeitsmitteln bis zu 1.000 Euro können ab 2024 sofort vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Beschäftigten abgezogen werden, bisher lag diese Grenze bei 800 Euro.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Ausstoß ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) bzw. nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen – wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird ab 1.1.2024 auf 80.000 Euro angehoben.

Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Ab 2024 können Arbeitgeber Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung mit 20 % pauschal versteuern – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beiträge. Hier gilt bisher ein Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalenderjahr.

Rentenbesteuerung

Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von bisher 1,0 auf 0,5 % pro Jahr reduziert werden. Für die Kohorte 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit nur noch 82,5 %. Die volle Besteuerung von 100 % wird folglich erst für die Kohorte 2058 erreicht.

Altersentlastungsbetrag

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll für die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages nachvollzogen werden, indem ab 2023 die bisher gültigen Jahresschritte von 0,8 % auf 0,4 % halbiert werden. Der Höchstbetrag sinkt demzufolge ab 2023 nur noch um 19 Euro pro Jahr, bisher waren es 38 Euro.

Doppelbesteuerung von Renten

Mehrere neue Maßnahmen sollen gegen die Doppelbesteuerung von Renten wirken, insbesondere Anpassungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sowie bei der Rentenbesteuerung.

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes auch während der Auszahlungsphase möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder unterschreitet.

 

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