27.05.2024

Kommt der digitale Arbeitsvertrag?

Mögliche gesetzliche Änderung

Die Bundesregierung hat sich am 21. März 2024 auf eine Reform geeinigt, welche künftig digitale Arbeitsverträge ermöglichen soll. Diesem Bestreben steht bisher insbesondere das Nachweisgesetz entgegen.

Digitaler_Arbeitsvertrag-1

Die aktuelle Praxis

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, seinem Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis über wesentlichen arbeitsvertragliche Bedingungen auszuhändigen.

Deshalb wird in der bisherigen Praxis von Arbeitgeberseite in der Regel die eigenhändige Unterschrift beider Vertragspartner gefordert.

Die Reform

Künftig sollen digitale Arbeitsverträge mit Verträgen in Papierform gleichgestellt werden. Dazu ist eine Änderung des Nachweisgesetzes vorgesehen, die künftige Vertragsabschlüsse mit einer eingescannten oder digital ausgeführten Unterschrift möglich machen soll. Arbeitsverträge müssten dann nicht mehr gedruckt und handschriftlich unterschrieben werden. Die Gesetzesänderung soll den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform erlauben, wenn das Dokument für die Beschäftigten zugänglich ist und sowohl gespeichert als auch ausgedruckt werden kann. Außerdem muss der Arbeitnehmer einen Beleg über die Übermittlung oder den Empfang erhalten.

Die Ausnahmen

Von dieser neuen Regelungen sind Unternehmen ausgenommen, die gemäß § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. Dies sind im Einzelnen:

  • das Baugewerbe
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • das Personenbeförderungsgewerbe
  • das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • das Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • das Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • die Fleischwirtschaft
  • das Prostitutionsgewerbe
  • das Wach- und Sicherheitsgewerbe

 

Das Gesetzesverfahren

Die Änderung des Nachweisgesetzes ist Bestandteil des „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“, das noch durch den Bundestag und den Bundesrat gebracht werden muss, bevor es verabschiedet werden kann.

Die Beurteilung

Nach der Verabschiedung dieser Novelle soll es eine solide Grundlage für die digitale Signierung, Bereitstellung und Archivierung von Arbeitsverträgen und anderen Vereinbarungen geben. Diese Maßnahme soll unzählige Papierseiten einsparen und den bürokratischen Aufwand stark reduzieren.

Die Schriftform wird durch die Textform ersetzt, aber dennoch müssen die Dokumente für die Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können, und der Arbeitnehmer muss einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhalten. Außerdem dürfte die Schriftform für spezifische Bestandteile wie Befristungen bestehen bleiben und in diesen Fällen werden digitale Unterschriften weiterhin nicht möglich sein. Der Gesetzgeber hat auf dem Weg in die Welt des digitalen Arbeitsvertrages folglich noch Aufgaben zu erledigen.

 

 

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