24.07.2024

Lohnpfändung

Die Grundlagen

Alljährlich kommt es zu einer hohen Zahl an Pfändungsbeschlüssen gegen Beschäftigte, an deren Vollstreckung der Arbeitgeber in Form von Lohnpfändungen mitwirken muss. Diese unangenehme und komplizierte Pflicht kennt viele Regeln. Die wichtigsten haben wir hier zusammengefasst.

Lohnpfändung

Die Lohnpfändung

Die Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der ein Teil des Arbeitsentgeltes eines Schuldners direkt an den Gläubiger überwiesen wird. Diese Maßnahme ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Arbeitgeber müssen den pfändbaren Anteil des Gehalts berechnen und abführen, wodurch sie zum Drittschuldner des Gläubigers werden. Pfändungsfreigrenzen sorgen dafür, dass Beschäftigte und ihre Familien genug Geld für den Lebensunterhalt behalten.

Unpfändbare Entgeltanteile

Nicht jeder Teil des Entgelts ist pfändbar. Bestimmte Lohnarten sind ausgenommen, insbesondere Urlaubs- und Treuegelder, besondere Betriebsereigniszahlungen, Aufwandsentschädigungen, Blindenzulagen, Beihilfen zu besonderen Anlässen, Studienbeihilfen, Erziehungsgelder sowie Sterbebezüge. Diese unpfändbaren Bestandteile sind in der Zivilprozessordnung (§ 850a) aufgeführt.

Bedingt pfändbare Entgeltanteile

Weitere Entgeltbestandteile sind nur bedingt pfändbar. Dazu gehören Berufsunfähigkeitsrenten sowie Witwen- und Waisenrenten. Zur Hälfte pfändbar ist das Entgelt für Überstunden – und das Weihnachtsgeld ist erst ab einer bestimmten Grenze pfändbar. Es gibt zahlreiche weitere Ausnahmen, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind.

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum. Diese Grenzen steigen mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Die amtliche Pfändungstabelle, gültig vom 1.7.2024 bis 30.6.2025, hilft Arbeitgebern bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare monatliche Grundbetrag liegt bei 1.491,75 Euro. Hinzu kommt ein Höchstbetrag von 4.573,10 Euro, oberhalb dessen alles gepfändet werden kann.

Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltspfändung

Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen legt ein Vollstreckungsgericht im Pfändungsfall den individuellen Pfändungsfreibetrag des Schuldners fest, der Selbstbehalt orientiert sich also nicht an den Pfändungstabellen.

Mehrere Pfändungen

Liegen bei einem Beschäftigten mehrere Pfändungsbeschlüsse vor, so werden diese grundsätzlich nach der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt, frei nach dem Prinzip: „First in – first out“.

Sonderfall Privatinsolvenz

Befindet sich ein Schuldner in Privatinsolvenz, wird die Lohnpfändung ungültig, da das pfändbare Gehalt zur Insolvenzmasse gehört.

Pfändung und Kündigung

Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund, es sei denn, sie verursacht erhebliche Betriebsstörungen oder betrifft Beschäftigte in Vertrauenspositionen.

Ablauf einer Lohnpfändung

Prüfung

Prüfung des Pfändungsbeschlusses und der Situation des Beschäftigten.

Überblick

Auflistung aller Forderungen und Sortierung der Liste nach Priorität.

Berechnung

Berechnung des pfändbaren Entgeltanteils.

Mitarbeitergespräch

Information des/der betroffenen Beschäftigten über den Ablauf und die Konsequenzen.

Information des Gläubigers

Mitteilung an den/die Gläubiger über o.g. Berechnungen, ggf. Abgabe einer Drittschuldnererklärung.

Forderungsbedienung

Bedienung der Forderungen gemäß der festgelegten Priorisierung.

Dokumentation

Alle Schritte sind mit Blick auf Nachfragen oder Klagen vollständig zu dokumentieren.

Zusammenfassung

Die Lohnpfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der ein Teil des Arbeitsentgeltes eines Schuldners direkt an den Gläubiger überwiesen wird. Arbeitgeber müssen den pfändbaren Anteil des Gehalts berechnen und abführen. Unpfändbare Einkommensbestandteile wie Urlaubs- und Treuegelder sowie Pfändungsfreigrenzen sichern das Existenzminimum. Bei mehreren Pfändungen gilt das "First in – first out"-Prinzip. Eine Lohnpfändung allein rechtfertigt nur in Ausnahmefällen eine Kündigung.

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