Inflationsprämie trotz Elternzeit
Neues Urteil
Noch bis Ende 2024 können Unternehmen ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie zur Abfederung der finanziellen Belastungen durch gestiegene Verbraucherpreise zahlen. Doch haben auch Mitarbeiterinnen in Elternzeit Anspruch auf diese Sonderzahlung? Diese Frage wurde nun gerichtlich verhandelt.
Ein aktueller Fall vor dem Arbeitsgericht Essen brachte Klarheit in diese Angelegenheit. Eine Mitarbeiterin in Elternzeit klagte gegen ihren Arbeitgeber, der ihr die Zahlung einer Inflationsprämie vorenthalten hatte. Der Grund für diese Entscheidung war eine Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, die den Anspruch an die Bedingung knüpfte, dass zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 ein Entgeltanspruch bestanden haben muss. Da die Mitarbeiterin ihre Arbeit nach der Elternzeit aber erst im Dezember 2023 in Teilzeit wieder aufnahm, erhielt sie nur eine anteilige Prämie von 135 Euro.
Urteil: Kein Ausschluss in Elternzeit
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung der Richter verstößt der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit von der Inflationsausgleichsprämie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das Gericht erklärte, es sei zwar grundsätzlich zulässig, bestimmte Leistungen für Arbeitnehmer in Elternzeit auszuschließen, die im vorliegenden Fall getroffene Differenzierung sei hingegen sachlich nicht gerechtfertigt.
Nach diesem Richterspruch empfiehlt es sich für Unternehmen, bei der Ausgestaltung von Sonderzahlungen wie der Inflationsprämie besonders vorsichtig zu sein und genau auf eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu achten.
Steuerfreie Prämien noch bis Ende 2024
Unternehmen haben noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Diese kann entweder in einer Summe oder in Teilbeträgen gewährt werden.
Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass Unternehmen bei der Gestaltung von Prämien und Sonderzahlungen sehr sorgfältig vorgehen sollten. Ungerechtfertigte Ausschlüsse bestimmter Mitarbeitergruppen können zu rechtlichen Problemen führen und zudem das Vertrauen der Belegschaft in die Unternehmensführung beeinträchtigen. Eine gerechte und transparente Handhabung solcher Zahlungen ist daher von großer Bedeutung.
Quelle: Arbeitsgericht Essen, Urteil mit Az. 3 Ca 2231/23