Steuerfreie Sonderprämie für Mitarbeiter während der Corona-Krise

1.500 Euro Sonderzahlung möglich

Mit einer steuerfreien Sonderprämie hat die Bundesregierung eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, um Mitarbeiter während der Corona-Krise zu unterstützen. Unternehmen können dabei ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Sonderprämie von bis zu 1.500 Euro gewähren, um zusätzliche Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Diese Möglichkeit gilt für alle Berufsgruppen befristet bis zum Jahresende, nicht nur für die sog. "systemrelevanten Berufszweige".

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Während der Corona-Krise arbeiten viele Mitarbeiter am Limit: Sie müssen Homeoffice, Homeschooling und Kinderbetreuung stemmen und sorgen sich vielleicht langfristig auch um ihren Arbeitsplatz. Neben der Kurzarbeit gibt es zudem in vielen Branchen auch jede Menge Überstunden – nicht nur in den systemrelevanten Berufen. Mit einer steuerfreien Sonderzahlung, zusätzlichen Sachbezügen oder Zuschüssen können Unternehmen ihre Arbeitnehmer unterstützen, zusätzlich motivieren und ihren Dank für den geleisteten Arbeitseinsatz ausdrücken.

Monetäre Zuschüsse des Arbeitgebers

Unternehmen können ihren Beschäftigten in der aktuellen Corona-Krise Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Diese Sonderzahlungen können dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 gewährt werden.

Darunter fallen z. B. Zuschüsse zu Krediten, die Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise aufnehmen mussten. Diese Zuschüsse sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei.

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Das müssen Arbeitgeber beachten

Damit die Zahlung nicht beanstandet wird, müssen Arbeitgeber bei der Auszahlung die nachfolgenden Punkte beachten:

  • Die Sonderzahlung muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, um Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Daher muss der Zweck der Sonderzahlung in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung) schriftlich festgehalten werden.
  • Bestehende Leistungsprämien oder Sonderzahlungen dürfen nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung umgewandelt werden. Die Zahlungen müssen ausdrücklich zusätzlich zum bestehenden Lohn bezahlt werden.
  • Die Zahlung darf grundsätzlich allen Mitarbeitern gezahlt werden. Es spielt keine Rolle, ob der Mitarbeiter in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet oder als Minijobber in einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
  • Der Arbeitgeber darf die Zahlung der Zuwendung bis maximal 1.500 Euro auch auf mehrere Monate im Zeitraum zwischen dem 1.3. - 31.12.2020 verteilen.
  • Arbeitgeber müssen die steuerfreie Sonderzahlung im Lohnkonto dokumentieren. Später muss sie jedoch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ausgewiesen werden. Auch der Arbeitnehmer muss sie später nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
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