Mitarbeiter & Energiekrise

So unterstützen Sie Mitarbeiter steuerfrei

Die gestiegenen Preise für Energie treffen nicht nur Unternehmen, sondern auch deren Mitarbeiter:innen enorm. Wie Sie ihren Mitarbeiter:innen finanziell unter die Arme greifen können und das steuerfrei, erfahren Sie hier.

Mitarbeiter mit Energierechnung in der Hand

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten befristet bis zum 31.12.2024 die sogenannte Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Die Prämie kann als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Wichtig: Arbeitgeber:innen müssen bei der Zahlung der Prämie kenntlich machen, dass der Zuschuss aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird.

Essenszuschuss

Ebenfalls möglich, um Beschäftigte zu entlasten, ist ein Essenszuschuss. Überlassen Sie Mitarbeiter:innen verbilligt oder unentgeltlich Mahlzeiten, so müssen Sie die amtlichen Sachbezugswerte beachten. Um einen Essenszuschuss zu gewähren, müssen Sie über keine eigene Kantine verfügen. Der Essenzuschuss kann auch über Gutscheine oder das nachträgliche Einreichen eines Beleges des Beschäftigten gewährt werden.

Mitarbeiterrabatte

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten die eigenen Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr steuerfrei zu überlassen. Achten Sie dabei aber unbedingt auf die Einhaltung der Freigrenze, damit die Steuerfreiheit gegeben ist.

Jobticket und Tankgutscheine

Auch Jobtickets und Tankgutscheine sind eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter:innen finanziell zu entlasten. Die Jobtickets sind dann steuerfrei, wenn sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bei Tankgutscheinen müssen Sie unbedingt die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat für die Steuerfreiheit beachten. Diese Grenze darf nicht überschritten werden, wenn die Leistung steuerfrei bleiben soll.

Hinweis: Für Gutscheine gelten lohnsteuerlich strenge Anforderungen. Informieren Sie sich daher gut, damit der Tankgutschein tatsächlich steuerfrei bleibt.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Unternehmen können die Kosten für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern ihrer Beschäftigten übernehmen. Dieser Zuschuss ist steuerfrei, wenn er zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

 

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