Erhöhung des Mindestlohns

Auswirkungen für Mini- und Midijobber

Nach den Plänen der Mindestlohnkommission soll der gesetzliche Mindestlohn ab 1.1.2024 und nochmals zum 1.1.2025 steigen, rund 6 Millionen Beschäftigte profitieren davon. Die Erhöhung wirkt sich auch auf die Bereiche der geringfügigen Beschäftigung und des Übergangsbereichs aus.

Der Mindestlohn soll ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1.1.2025 weiter auf 12,82 Euro steigen. Nach dem in Kürze erwarteten Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung der Bundesregierung und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die neuen Werte für den Mindestlohn rechtsverbindlich.

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Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber ist inzwischen gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze nach einer festgelegten Formel. Diese im vergangenen Jahr eingeführte dynamische Grenze soll dauerhaft eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen. Auf Basis der nun festgelegten neuen Werte für den Mindestlohn wird die Geringfügigkeitsgrenze in der Folge ab 1.1.2024 auf 538,00 Euro und ein Jahr später auf 556,00 Euro steigen. Die Jahresverdienstgrenze wird sich 2024 auf 6.456 Euro und 2025 weiter auf 6.672 Euro erhöhen.

Anpassung der Arbeitsverträge für Minijobber prüfen

Wurde im Arbeitsvertrag keine Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder eines höheren Entgeltes pro Stunde vereinbart, muss der dort dokumentierte Stundenlohn mindestens auf die neuen Werte des Mindestlohns angepasst werden.

Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

Auswirkungen auf Midijobs

Das Steigen des Mindestlohns im kommenden Jahr hat nicht nur eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge. Auch die untere „Midijob-Grenze“ wird angepasst, denn die Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich beginnt exakt dort, wo der Minijob endet. In der Praxis bedeutet das eine Steigerung dieser Grenze auf 538,01 Euro ab Januar 2024 und eine weitere Anpassung auf 556,01 Euro im Folgejahr 2025.

 

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