Sonderregelungen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld für 2021

Was Arbeitgeber rund um Kinderkrankengeld wissen müssen

Um berufstätige Eltern während der Corona-Pandemie zu entlasten, erhalten Eltern mehr bezahlte Krankentage für ihre Kinder, um sie zuhause zu betreuen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen und Regelungen rund ums Kinderkrankengeld, die 2021 gelten.

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Mehr Kinderkrankentage beschlossen

Zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren durften Eltern in der Vergangenheit 10 Tage bezahlt ihrer Arbeit fernbleiben, Alleinerziehende bis zu 20 Tage. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. Schon im Jahr 2020 wurde die Regelung ausgeweitet.

Für das Jahr 2021 gilt nun seit dem 5.1.2021 folgende Regelung:

  • Elternpaare können für ihre kranken Kinder 10 zusätzliche Arbeitstage zuhause betreuen, d. h. insgesamt 20 Tage für jedes Kind je Elternteil.
  • Alleinerziehende erhalten bis zu 20 Tage zusätzlich für die Betreuung eines kranken Kindes, d. h. insgesamt 40 Arbeitstage je Kind.
  • Die maximale Anspruchsdauer beträgt im Jahr 2021 für Elternpaare und Alleinerziehende bei 2 Kindern 80 Arbeitstage. Bei mehr als 2 Kindern werden insgesamt maximal 90 Arbeitstage gewährt.

Hinweis: Diese Kinderkrankentage können Eltern für die Betreuung eines kranken Kindes in Anspruch nehmen, aber auch wenn die Betreuung in Schule oder Kita nicht möglich ist. Der Anspruch auf die bezahlten Kinderkrankentage besteht auch dann, wenn die Schule oder Kita geschlossen ist, die Präsenzpflicht aufgehoben ist oder die Klasse oder Gruppe des Kindes geschlossen wurde. Für den Anspruch ist es nicht notwendig, dass die komplette Einrichtung geschlossen ist. Die Eltern brauchen dafür lediglich einen Nachweis der Schließung der jeweiligen Einrichtung. Der Anspruch gilt auch für Eltern im Homeoffice und auch dann, wenn Behörden den Eltern lediglich empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause zu betreuen.

Wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sind, können sie ihren Anspruch auch auf den anderen Elternteil übertragen.

 

Wer zahlt Kinderkrankengeld?

Werden Eltern von ihrem Arbeitgeber bezahlt freigestellt, erhalten sie dafür kein Kinderkrankengeld. Hat das Unternehmen die Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB allerdings ausgeschlossen, springt nach § 45 SGB V die gesetzliche Krankenkasse ein.

Bei mitversicherten Kindern können freigestellte Eltern daher bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beziehen. Das sind die Voraussetzungen:

  • Eltern müssen für den Krankheitszeitraum ein Attest des Kinderarztes Das Attest muss bestätigen, dass das betreuende Elternteil nicht zur Arbeit erscheinen kann, um das kranke Kind zuhause zu beaufsichtigen, zu betreuen und zu pflegen. Für den attestierten Zeitraum kann das Elternteil dann pro Kalendertag Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Dieses Attest verlangen die meisten Arbeitgeber meistens schon am ersten Krankheitstag.
  • Das betreuende Elternteil muss zudem bestätigen, dass keine andere Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann, wie z. B. die Großeltern.
  • Das zu betreuende Kind ist jünger als 12 Jahre. Ausnahmen gibt es hier nur bei hilfsbedürftigen behinderten Kindern.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur bei gesetzlichen Krankenkassen. Ist das Kind privat versichert, erhalten die Eltern kein Kinderkrankengeld, da dies private Krankenkassen in der Regel nicht übernehmen.

Höhe und Berechnung des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld wird pro Kalendertag bezahlt. Die Höhe ist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V gesetzlich geregelt und wird anhand des während der Freistellung ausgefallenen täglichen Netto-Arbeitsentgelts berechnet. Das Nettoentgelt errechnet sich aus dem Bruttoverdienst, für das auch Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden, und wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Stand 2021: 4.837,50 EUR mtl.).

Diese Grenzen gelten:

  • Das (Brutto-) Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Allerdings ist das kalendertägliche (Brutto-)Kinderkrankengeld gedeckelt und darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Im Jahr 2021 beträgt der maximale Satz 112,88 EUR pro Tag.

Info: Bei Selbstständigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 % des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.


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