Wenn der Nachwuchs fiebert
Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung
Was tun, wenn das Kind krank wird? Dürfen Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben und ihr Kind gesund pflegen? Welchen Anspruch haben sie auf Freistellung und Entgeltfortzahlung? Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie hier.
Freistellung: Diese gesetzlichen Regeln gelten
Nach § 616 BGB und § 45 SGB V darf ein Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, um sein krankes Kind zuhause pflegen. Dies gilt als persönlicher Hinderungsgrund, er muss seinem Arbeitgeber dafür aber ein ärztliches Attest für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorlegen. Das Alter spielt hier ebenfalls eine Rolle, in der Regel gilt der Freistellungsanspruch nur für Kinder unter 12 Jahren. Sind beide Eltern berufstätig und kann niemand sonst bei der Betreuung einspringen (z.B. die Großeltern), können die Eltern selbst entscheiden, wer die Pflege übernimmt.
Welche Regelung gilt bezüglich der Lohnfortzahlung?
§ 616 BGB regelt auch, dass der Arbeitgeber das Entgelt fortbezahlen muss, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig „nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichem Grund ausfällt, also auch bei der Betreuung eines erkrankten Kindes. In der Praxis sind damit 5-10 Tage gemeint.
Allerdings finden sich in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen häufig Sonderregelungen wie z.B. eine maximale Höchstgrenze an bezahlten Kinderkrankentagen oder komplette Ausschlüsse der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines Kindes. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt die geltende Vertragslage bei ihrem Arbeitgeber prüfen.
Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Nach § 45 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte aber Anspruch auf Krankengeldzahlung für maximal 10 Tage für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Sollte der Arbeitnehmer aber seine Vergütung gemäß § 616 BGB während dieser Zeit weiter erhalten, hat er nur einen Freistellungsanspruch, so dass doppelte Zahlungen ausgeschlossen sind.
Welche Sonderregelungen gibt es?
- Bei Familien mit mehr als zwei Kindern beträgt der maximale Anspruch auf Kinderkrankengeld 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sind es 50 Arbeitstage pro Jahr.
- Ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht bei gesetzlich Versicherten bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung von einigen Wochen oder wenigen Monaten.
- Bei Azubis darf die Lohnfortzahlung bei der Pflege eines erkrankten Kindes vertraglich nicht ausgeschlossen werden: Wenn sie zuhause bleiben, um ihr krankes Kind zu pflegen, haben sie Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu 6 Wochen.
- Gesetzlich Versicherte Elternteile, die beide berufstätig sind, können sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen.
- Bei privat versicherten Arbeitnehmern (und Kindern) gilt ebenfalls der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB, nicht aber der Bezug von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Anspruch auf diese Leistung haben nur Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Private Krankenkassen zahlen in der Regel kein Kinderkrankengeld.