Geldleistungen werden strenger definiert

Ausnahmen bei bestimmten Gutscheinen und Geldkarten

Überdurchschnittlicher Einsatz, langjährige Treue oder die Geburt eines Babys: Viele Unternehmen honorieren den Einsatz der Mitarbeiter oder persönliche Anlässe gerne mit einem steuerbegünstigtem Sachbezug in Form eines Gutscheins. Allerdings hat der Gesetzgeber die Regelungen für Geldleistungen und Gutscheine enger gefasst. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen.

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44 Euro Grenze für Sachbezüge

Arbeitgeber wählen gerne einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug, um Leistungen ihrer Mitarbeiter zu honorieren. Auch bei Arbeitnehmern sind diese Sachbezüge gerne gesehen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese steuerfreien Sachbezüge bei 44 Euro monatlich gedeckelt sind (bei persönlichen Anlässen gilt eine Höchstgrenze von 60 Euro). Pro Jahr können Arbeitgeber somit Vergünstigungen bis zu 528 Euro je Mitarbeiter gewähren und dabei immerhin beim Arbeitgeberanteil rund 100 Euro sparen. Zudem kann der Arbeitgeber die Sachzuwendungen pauschal mit 30 % versteuern. Arbeitgeber nutzen für diese Zuwendungen oft Gutscheine, sollten aber unbedingt prüfen, ob es sich dabei gemäß der Neufassung noch um eine echte Sachzuwendung handelt oder aber um steuerpflichtigen Barlohn.

Verwirrung bei der Definition von Geldleistungen und Gutscheinen

Bereits im Jahressteuergesetz 2019 wollte der Gesetzgeber Geldleistungen und Sachbezüge strenger voneinander abgrenzen. Die seit Januar 2020 geltende Regelung sollte rechtliche Unklarheiten beseitigen, hat aber dennoch für Verwirrung gesorgt und soll nun präzisiert werden.

So sieht die Neuregelung vor, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Für diese Geldleistungen müssen Arbeitgeber demnach seit 2020 Steuern und Sozialabgaben abführen. Für Gutscheine und Geldkarten gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Zahlungskriterien erfüllen.

Enge Kriterien für Steuerfreiheit

Aber welche Gutscheine sind weiterhin begünstigt? Seit 2020 sind nur noch solche Gutscheine und Geldkarten steuerfrei, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und diese Kriterien erfüllen:

  • Die Gutschein- und Geldkarten können nur bei bestimmten Läden, wie z. B. Kinos oder einer eingeschränkten Zahl von Einzelhändlern eingelöst werden, damit sie weiterhin begünstigt bleiben. Darunter fallen z. B. auch sogenannte City- oder Center-Cards.
  • Die Gutscheine oder Geldkarten können nur für bestimmte Produkte und ein begrenztes Warensortiment eingelöst werden, z. B. Gutscheine in Tankstellen für alles rund ums Auto oder Buchgutscheine beim lokalen Buchhändler. Amazon-Gutscheine fallen beispielsweise nicht darunter, da sich hier das Sortiment nicht eingegrenzt werden kann.
  • Die Waren oder Dienstleistungen dienen ausschließlich bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken. Darunter fallen z. B. Essensgutscheine, Restaurantschecks und digitale Essensmarken.
  • Warengutscheine beim Arbeitgeber fallen ebenfalls unter den Sachbezug. Solche Gutscheine, die Arbeitnehmer für Waren bei ihrem Arbeitgeber einlösen können, sind als Belegschaftsrabatt bis maximal 1.080 EUR jährlich steuerfrei.

Entscheidend dabei ist, wie der Arbeitgeber den Gutschein abwickelt. Erstattet nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachträglich den Betrag des Gutscheins, gilt dies nun als lohnsteuerpflichtige Barlohnzahlung. Daher kann der Arbeitgeber nachträglich auch keine Quittungen mehr erstatten, z. B. von Tankbelegen, da sie als „nachträgliche Kostenerstattung“ angesehen werden. Wickelt aber der Arbeitgeber die Zahlung des Gutscheins mit dem ausgebenden Laden selbst ab, fällt dies unter den steuerfreien Sachbezug.

Gutscheine und Geldkarten, die sich der Arbeitnehmer ganz oder teilweise auszahlen lassen kann, fallen ebenfalls nicht mehr unter die bisherige Regelung, denn sie gelten als Bargeldleistung.

Tipp: Hier finden Sie weitere Informationen über Zuwendungen für Arbeitnehmer.

 


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