01.07.2022

Gehaltssteigerung durch Extras statt Lohnerhöhungen

Mehr Netto vom Brutto für Arbeitnehmer:innen

Bei stetig steigenden Kosten wünschen sich viele Arbeitnehmer:innen mehr Gehalt. Doch das wird für den:die Arbeitgeber:in teuer und kommt aufgrund der Besteuerung und Sozialabgaben bei Arbeitnehmer:innen nur zum Teil an. Eine elegante Alternative sind daher steuerbegünstigte Gehaltsextras. Hier lesen Sie, wie Unternehmen die Vergütung ihrer Mitarbeiter:innen dank steuerbegünstigter Vergütungsbestandteile verbessern und damit gleichzeitig Kosten sparen.

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Steuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen sind häufig eine clevere Alternative zu einer Gehaltserhöhung. Denn übernimmt der:die Arbeitgeber:in die Kosten für Alltagsleistungen, entlastet das den Geldbeutel der Belegschaft. Mit diesen Extras können Arbeitnehmer:innen für gute Leistungen belohnt werden und einen indirekten Ausgleich für die steigenden Kosten erhalten. Die Extras motivieren die Mitarbeiter:innen und binden sie gleichzeitig noch besser an das Unternehmen.

Wer auf steuerbegünstigte oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen setzt, kann die Steuerbelastung bei den Arbeitnehmer:innen mindern und gleichzeitig die Kosten möglichst niedrig halten.

Voraussetzungen für steuerfreie Gehaltsextras

In vielen Fällen dürfen Arbeitgeber:innen Gehaltsextras zum Gehalt steuer- und/oder sozialversicherungsfrei gewähren, wenn diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. D. h. die Extras dürfen nicht auf den schon vereinbarten Lohn bzw. die Lohnerhöhung angerechnet bzw. dieser herabgesetzt werden, sondern sie müssen on top gewährt werden.

  • Eine der beliebtesten Arbeitgeberleistungen sind Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr. Übernimmt der:die Arbeitgeber:in die Kosten für das Jobticket zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, ist dieser Zuschuss steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Das Jobticket darf auch in der Freizeit genutzt werden.
  • Unterstützt ein Unternehmen die Mitarbeiter:innen mit zertifizierten gesundheitsfördernden Maßnahmen, sind diese Sachbezüge bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für Ausgaben für interne Maßnahmen, als auch für Zuschüsse zu Angeboten von externen Partner:innen rund um die Bereiche Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Ressourcenstärkung sowie Suchtprävention. Wichtig ist, dass die Angebote von den Krankenkassen als förderfähig zertifiziert und eingestuft werden.
  • Der:die Arbeitgeber:in kann auch einen steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in Kindergarten und Kita gewähren. Hier gibt es momentan keine maximale Obergrenze. Voraussetzung ist, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig sind und in externen Einrichtungen betreut werden.
  • Die Kosten für eine außerplanmäßige Notbetreuung für Kinder bis 14 Jahren und pflegebedürftige Angehörige sind ebenfalls bis zu einer Höhe von 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Auch die Kosten für ein E-Bike oder normales Fahrrad kann als steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung gewährt werden, wenn das Unternehmen ein Dienstrad mit uneingeschränkter privater Nutzung anbietet. Dann können auch Reparaturen und Servicearbeiten von Arbeitgeber:innen übernommen werden und die Firma kann dies als Betriebsausgabe geltend machen.
  • Fährt ein:e Mitarbeiter:in mit dem Auto zur Arbeit, kann der Arbeitgeber auch Fahrtkostenzuschüsse pauschal mit 15 % versteuern, wenn diese Leistungen zusätzlich gewährt werden. Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss für die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal zur Höhe der Entfernungspauschale ansetzen und pauschal besteuern. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR je Entfernungskilometer und seit 2022 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

 

Wer seinen Mitarbeiter:innen Personal- oder Belegschaftsrabatte gewährt, darf seine Waren oder Dienstleistungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.080 Euro kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellen. Außerdem darf der Arbeitgeber einen Wertabschlag von 4 % gewähren.

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