Neues Gesetz für Familien

Die Familienstartzeit soll kommen

Der erste Entwurf für das neue Familienstartzeit-Gesetz liegt seit März 2023 vor. Kern des Gesetzes soll eine bezahlte Arbeitsfreistellung für das zweite Elternteil sein. Der Entwurf sieht einen Anspruch auf höchstens 10 Arbeitstage ab Geburt vor. Das Gesetz befindet sich noch in Abstimmung und soll ab Januar 2024 gelten.

Familienstartzeit_web

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Die Bundesregierung setzt mit der Familienstartzeit auch eine EU-Richtlinie (2019/1158) um, welche mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern verbindliche arbeitsrechtliche Standards definiert hat.

Partnerfreistellung – auch Alleinerziehende profitieren

Durch den bezahlten Sonderurlaub für das zweite Elternteil soll die Startzeit in das Familienleben erleichtert werden. Den Eltern soll auf diese Weise frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung erleichtert werden. Auch Alleinerziehende sollen davon profitieren, denn diese dürfen dem Entwurf zufolge eine Person zur anfänglichen Unterstützung wählen, welche sich entsprechend von der Arbeit freistellen lassen kann.

Partnerschaftslohn

Die Vergütung für die Zeit der Freistellung soll sich an den bestehenden Mutterschaftsleistungen orientieren, die Höhe entspricht also dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld, so wird der Partnerschaftslohn darauf angerechnet.

Die Auszahlung soll über den Arbeitgeber als normaler Arbeitslohn erfolgen. Die Kosten für diesen Partnerschaftslohn soll die Soziale Sicherung über das Umlageverfahren U2 übernehmen. Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitgeber zunächst das volle Gehalt bezahlen, die im Rahmen der Familienstartzeit genommenen Tage im Nachgang jedoch wieder von den Krankenkassen erstattet bekommen.

Familienstartzeit kompakt – die Regelungen

  • Neuer Freistellungsanspruch des anderen Elternteils in den ersten 10 Arbeitstagen nach der Geburt. Bei Alleinerziehenden kann die Frau eine Person benennen.

  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.

  • Für die Tage der Freistellung erhält der/die Berechtigte von seinem Arbeitgeber analog zu den bestehenden Mutterschaftsleistungen einen Partnerschaftslohn.

  • Das U2-Umlageverfahren deckt die Kosten ab.

  • Wird ein Kind mindestens vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Basiselterngeldmonat.

  • Für Partnerfreistellung gilt keine Anmeldefrist.

  • Für die Partnerfreistellung gibt es keine Mindestbeschäftigungsdauer.

Neueste Beiträge

07.08.2023

Todesfall eines Mitarbeiters

Viele Aufgaben für die...

lesen
07.08.2023

Sofortmeldungen zu Sozialversicherung

Geltungsbereich, Pflichten und...

lesen
07.08.2023

ELSTER-Betrugsmasche

Gefälschte ELSTER-E-Mails in...

lesen
07.08.2023

Infaltionsausgleichsprämie

Letzter Aufruf: Bis Jahresende...

lesen
SP_Data GmbH & Co. KG
Engerstraße 147
Herford
NRW
Telefon: 05221 9140 0

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 3714, persönlich haftende Gesellschafterin:

SP_Data Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 5300.

Geschäftsführer: Diplom-Wirtschaftsingenieur Stefan Post.

Impressum