Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022 richtig ausfüllen

Muster für 2022 wurde bearbeitet

Jedes Jahr im Januar müssen Arbeitgeber:innen für alle Beschäftigten eine Lohnsteuerbescheinigung fürs abgelaufene Jahr ausstellen. Dies ist für Arbeitnehmer:innen eines der wichtigsten Dokumente für ihre Steuererklärung. Was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Lohnsteuerbescheinigung 2022

Für was dient die Lohnsteuerbescheinigung?

Einmal jährlich erhalten alle Beschäftigten eine Lohnsteuerbescheinigung. Darin enthalten sind alle Angaben der gezahlten Bezüge und die abgeführten Lohnsteuer- und Sozialabgaben, die von Arbeitgeber:innen und von Beschäftigten im Vorjahr vom Bruttogehalt bezahlt wurden. Zusätzlich auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind die Identifikationsnummer, Informationen zu Freibeträgen, Steuerklasse und Steuermerkmalen.

Nach Abschluss des Lohnkontos am Ende des Kalenderjahres müssen Arbeitgeber:innen für alle Beschäftigten der zuständigen Finanzbehörde eine Lohnsteuerbescheinigung in elektronischer Form übermitteln. Die Finanzverwaltung erstellt dafür jährlich ein Muster der Lohnsteuerbescheinigung. Die Aufbewahrungsfrist für Lohnsteuerbescheinigungen beträgt für Arbeitgeber:innen sechs Jahre.

Welches Muster gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022?

Für die Lohnsteuerbescheinigung 2022 wurde das Muster nochmals überarbeitet, da im September viele Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben. Im bisher veröffentlichten Muster war dies nicht vorgesehen. Die ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ angegeben werden (Bekanntmachung vom 15.7.2022 - IV C 5 - S 2533/19/10030 :003).

Wann muss die Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden?

Beschäftigte erhalten ihre jährliche Lohnsteuerbescheinigung spätestens mit der Gehaltsabrechnung Ende Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr. Die Daten müssen spätestens am letzten Tag des Februars an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Daten werden normalerweise über die verwendete Lohnbuchhaltungssoftware wie z. B. die SP Data Personalabrechnung elektronisch übermittelt.

Tipp: Prüfen Sie im Verarbeitungsprotokoll, ob die Datenlieferung von der Übermittlungsstelle fehlerfrei angenommen wurde.

Was tun bei Korrekturen an der Lohnsteuerbescheinigung?

Ergeben sich nach der Datenübermittlung bis zum siebten Folgejahr noch Korrekturen an den Datensätzen, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren oder zu stornieren. Dazu übermitteln Sie einen weiteren korrigierten Datensatz mit dem Merker "Korrektur“.

Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, können Arbeitnehmer:innen dies nach erfolgter Datenübermittlung nur im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, müssen Arbeitgeber:innen dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen.

Worauf sollten Arbeitgeber:innen besonders achten?

Diese Felder sollten Arbeitgeber:innen besonders im Auge behalten:

  • Unterbrechungszeiträume bei mehr als fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage werden unter 2 im Feld Anzahl „U“ ausgewiesen. Hier wird die Anzahl dieser Tage eingetragen, z. B. aufgrund unbezahlten Urlaubs oder Krankheit.
  • Hat der:die Arbeitnehmer:in eine Entgeltersatzleistung wie z. B. Zuschüsse oder Aufstockungsbeträge, Kurzarbeitergeld oder Verdienstausfallentschädigungen enthalten, wird die Summe der Entgeltersatzleistungen in Feld 15 summiert eingetragen.
  • In Feld 17 werden steuerfreie Arbeitgeberleistungen eingetragen, die auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Das können beispielsweise Zuschüsse zu einem Jobticket oder sonstige steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sein.
  • In Feld 20 wird die Summe der steuerfreien Verpflegungszuschüsse (Verpflegungspauschale) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten
  • In Feld 21 wird die Summe der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung eingetragen: z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.

 

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