12.08.2022

Energiepreispauschale für Arbeitnehmer:innen

Was Unternehmen beachten müssen

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale soll überwiegend im September 2022 an Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden. Was Arbeitgeber:innen dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

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Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt

Die Energiepreispauschale wird von Arbeitgeber:innen an Beschäftigte ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und dabei in eine der Steuerklassen von I bis V eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:in bekommen.

Auch begünstigt sind Beschäftigte in Altersteilzeit, sofern sie sich in der passiven Phase befinden. Zudem: Menschen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Auch Beschäftigte mit aktivem Arbeitsverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen erhalten, wie, z. B. Elterngeld, erhalten die Energiepreispauschale.

Beachten Sie: Für die Anspruchsvoraussetzungen ist der 1. September 2022 nicht der Stichtag. Jede Person, die im Jahr 2022 irgendwann die Voraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf die Zahlung. Die Auszahlung erfolgt dann, wenn zum 1. September 2022 kein Dienstverhältnis besteht, mit der Steuererklärung.

Wann die Auszahlung erfolgen soll

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll mit der ersten regelmäßigen Lohnauszahlung nach dem 31. August 2022 erfolgen. Arbeitgeber:innen sollen zur Finanzierung die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Abzusetzen sind diese bei der Lohnsteueranmeldung dann gesondert. Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September fälligen Anmeldung für August dieses Jahres abzusetzen. Dabei wird die Energiepreispauschale mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Ist der Betrag der Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt ersetzt.

Hinweis: Bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die ausgezahlte Energiepreispauschale mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Sonderregelung für kleine Unternehmen

Für Arbeitgebende, die weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr für alle Mitarbeiter:innen zusammen überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Bei weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, ist nur die Abmilderung der Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 möglich. In dem Fall können Arbeitgeber:innen allerdings auch ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten. Beschäftigte müssen sich diese dann über die Steuererklärung sichern.

Was gilt für Minijobber:innen?

Auch Minijobber:innen bekommen die Energiepreispauschale. Dafür müssen sie dem:der Arbeitgebenden vor der Auszahlung bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung muss zum Lohnkonto genommen werden. Gibt der:die Arbeitgeber:in keine Lohnsteueranmeldungen ab, müssen Minijobber:innen die Energiepreispauschale mit der Steuererklärung geltend machen.

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