Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Vor- und Nachteile für Arbeitgeber:innen

Es kommt vor, dass es zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in einfach nicht mehr passt. Bevor es zu einer Kündigung kommt, lohnt es sich, abzuwägen, ob ein Aufhebungsvertrag nicht die bessere Alternative ist. Mehr zu den Vor- und Nachteilen erfahren Sie hier.

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Aufhebungsvertrag vereinbaren

Ein Aufhebungsvertrag löst wie eine Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis auf. Allerdings gelten nicht die gesetzlichen oder die im (Tarif-)Vertrag geregelten Kündigungsfristen, sondern die Fristen und Regelungen, die beide Parteien im Aufhebungsvertrag festlegen.

Welche Vorteile und Nachteile birgt ein Aufhebungsvertrags?

Der Aufhebungsvertrag bietet für Arbeitgeber:innen den Vorteil, dass sie den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses frei festlegen können und Kündigungsfristen nicht beachten müssen. Das heißt, dass Arbeitgeber:innen kein langwieriges Kündigungsschutzverfahren befürchten müssen. Außerdem ist bei einem Aufhebungsvertrag, anders als bei einer Kündigung, keine Anhörung durch den Betriebsrat nötig.

Von Nachteil kann ein Aufhebungsvertrag in Bezug auf eine Abfindung sein. Manchmal lässt sich nicht vermeiden, eine hohe Abfindungssumme zu zahlen.

Was sollte der Aufhebungsvertrag enthalten?

Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform sowie der Unterschriften beider Parteien auf demselben Dokument (es sei denn, es gibt zwei identische Ausfertigungen für jede Partei, dann genügt jeweils die Unterschrift der Gegenpartei auf dem eigenen Papierstück).

Der Vertrag sollte zudem folgende Punkte regeln:

  • Beendigungszeitpunkt und -grund,
  • Zusatzvereinbarungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis,
  • Art und Fälligkeit der Vergütungsauszahlung sowie die Zahlung von Boni, Weihnachtsgeld etc.,
  • Höhe der Abfindung,
  • Datum der Freistellung und Anzahl der Resturlaubstage,
  • Nutzung des Firmenwagens,
  • Umgang mit der betrieblichen Altersvorsorge,
  • Ausgleich aller Ansprüche,
  • Zeugnisausstellung und Beurteilung sowie
  • Zusatzregelungen wie z. B. ein (nach-)vertragliches Wettbewerbsverbot.

 

 

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