18.01.2024

Arbeitsrecht 2024

Was bringt das neue Jahr?

In diesem Jahr sind einige gesetzliche Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts in Kraft getreten, weitere werden folgen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was bereits gilt – und was wir noch erwarten dürfen.

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Telefonische Krankschreibung

Nachdem die Möglichkeit der "Krankschreibung per Telefon" mit dem Auslaufen der Schutzmaßnahmen nach der COVID-19-Pandemie am 31. März 2023 endete, wurde diese Option seit dem 7. Dezember 2023 nun dauerhaft implementiert. Allerdings darf keine schwerwiegende Symptomatik vorliegen. Der Patient muss in der Praxis zudem persönlich bekannt sein. Eine Erstbescheinigung per Telefon kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden und ist nicht telefonisch verlängerbar.

Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung

In Umsetzung europäischer Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte insgesamt erweitert. Bereits seit November 2023 gelten einige gesetzliche Neuerungen, die bürokratische Hürden bei der Fachkräftegewinnung abbauen sollen. Unter anderem genügt nun ein beliebiger Abschluss zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.

Weitere Gesetzesänderungen treten im März und Juni 2024 in Kraft. Personen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss können in Deutschland arbeiten, ohne dass dieser Abschluss in einem langwierigen deutschen Verfahren legitimiert werden muss. Erleichterungen sollen auch für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland gelten. Neu ist die Einführung der sogenannten Chancenkarte, die durch ein Punktesystem einen vereinfachten Mechanismus für die Einreise qualifizierter Drittstaatsangehöriger zur Arbeitssuche schafft.

Errichtung von Whistleblowing-Meldestellen

Seit dem 17. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten zur Errichtung geeigneter Meldestellen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes abgelaufen. Größere Unternehmen hatten diese Pflicht bereits zuvor. Whistleblower sollen Missstände über interne Meldestellen melden können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Unternehmen ohne Meldestellen für Hinweisgeber riskieren unter anderem die Verhängung von Bußgeldern.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Ab dem 1. April 2024 wird für junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit eines geförderten Berufsorientierungspraktikums inklusive Übernahme der Fahrt- und Unterkunftskosten angeboten. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt zudem ein Qualifizierungsgeld in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben.

Die Fördermaßnahme gilt jedoch nur für Arbeitgeber mit mehr als zehn Mitarbeitern und einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder einem betriebsbezogenen Tarifvertrag. Ab dem 1. August 2024 besteht darüber hinaus für junge Menschen ein Anspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2024 von bisher 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Ebenso wurde die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigt auf 538 Euro brutto angehoben.

Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben nur noch bis Ende 2024 Zeit, Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die freiwillige Prämie muss nicht notwendigerweise an alle Mitarbeiter ausgezahlt werden und kann auch gestückelt erfolgen, beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Mit Wirkung seit 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Kind unter 12 Jahren bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der steuerliche Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen soll zum 1. Januar 2024 auf voraussichtlich 150 Euro je Betriebsveranstaltung und Mitarbeiter steigen. Diese im „Wachstumschancengesetz“ verankerte Maßnahme tritt jedoch erst nach dessen endgültiger Verabschiedung in Kraft. Das Gesetz ist im Vermittlungsausschuss und dürfte sich noch verzögern.

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen ab dem 1. Januar 2024 angehoben werden, und zwar auf 30 Euro für mehrtägige Reisen sowie auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte. Auch diese Maßnahme ist im „Wachstumschancengesetz“ enthalten und wird erst nach dessen endgültiger Verabschiedung in Kraft treten.

Wann kommt das neue Arbeitszeitgesetz?

Bislang konnte sich die Bundesregierung nicht auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes einigen. Dem Vernehmen nach wird nun eine Einigung bis Ende März 2024 angestrebt.

Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes

Die Bundesregierung plant, in diesem Jahr einen Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen. Durch dieses neue Gesetz sollen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv geschützt werden.

 

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