Das gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge

Verpflichtender Zuschuss des Arbeitgebers seit 2022

Ab 2022 müssen Arbeitgeber:innen auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen wurden, einen Pflichtzuschuss von 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter aufbringen. Bislang galt dies nur für Verträge, die nach dem Stichtag 1.1.2019 abgeschlossen wurden.

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Damit die betriebliche Altersvorsorge (bAV) weiter Fahrt aufnimmt, tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft und Arbeitgeber:innen müssen ab 2022 zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Bisher galt das nur für neuere Verträge ab 2019. Nun sind auch ältere Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zuschusspflichtig.

Wenn die Arbeitgeber:innen durch die Entgeltumwandlung der Mitarbeiter:innen Sozialversicherungsbeiträge sparen, müssen sie den eingesparten Arbeitgeberanteil als Pauschalbetrag (maximal 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) an die Beschäftigten weitergeben. Diesen Betrag müssen Arbeitgeber:innen an die jeweils durchführenden Versorgungseinrichtungen entrichten, wie z. B. Pensionskassen oder -fonds und Direktversicherungen.

Steuerfreier Höchstbetrag für betriebliche Altersversorgung

Der steuerfreie Höchstbetrag zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung liegt inzwischen bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung. Da diese im Vergleich zu 2021 von 85.200 Euro auf 84.600 Euro gesunken ist, ist auch der steuerfreie Höchstbeitrag gesunken. Er beträgt im Jahr 2022 damit 6.768 Euro (= 84.600 Euro x 8 Prozent; maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG). Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag sinkt auf 3.384 Euro (= 84.600 Euro x 4 Prozent).

Berechnung des Pflichtzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt in der Regel 15 Prozent des umgewandelten Entgelts und muss nur gezahlt werden, wenn der AG durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeitenden tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das ist dann der Fall, wenn das Gehalt des Mitarbeitenden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung nicht überschreitet. Im Jahr 2022 beträgt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss 3.384 Euro pro Jahr bzw. 284 Euro pro Monat.

Liegt das Gehalt zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen, müssen Arbeitgeber:innen nur einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich eingesparten SV-Beiträge bezahlen (Spitzabrechnung). Diese genaue Erfassung ist jedoch häufig aufwändig. Daher können Arbeitgeber:innen die 15 Prozent pauschal für alle Mitarbeiter:innen abführen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass die Auszahlung später als lebenslange Rente oder Auszahlungsplan erfolgen und es müssen Beiträge des Arbeitgebers eingeflossen sein.

„Insich“-Berechnung ebenfalls möglich

Arbeitgeber:innen können den Zuschuss zusätzlich zum umgewandelten Beitrag des Mitarbeitenden einzahlen. Alternativ können sie auch eine „Insich-Berechnung“ vornehmen. Das bedeutet, dass der Versicherungsbeitrag unverändert bleibt, aber der Anteil des Mitarbeitenden reduziert sich um den Betrag des Arbeitgeberzuschusses. Dies müssen Arbeitgeber:innen mit Arbeitnehmer:innen und dem Versicherungsunternehmen klären.

Bereits geleistete freiwillige AG-Zahlungen

Hat der:die Arbeitgeber:in in der Vergangenheit bereits einen freiwilligen Zuschuss zum bAV-Vertrag geleistet, kommt es auf die bisherige Vereinbarung an. Grundsätzlich war das Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, dass bereits bestehende AG-Zuschüsse nicht angerechnet werden sollen – es sei denn, der Arbeitgeber begründet seinen bisher freiwillig geleisteten Zuschuss bereits mit seiner SV-Ersparnis durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. In diesem Fall kann der freiwillig geleistete Beitrag angerechnet werden. Gibt es tarifvertragliche Regelungen, muss dies noch arbeitsrechtlich geprüft werden.

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