Überwachung am Arbeitsplatz
Wie weit dürfen Arbeitgeber gehen?
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, lautet ein altes Sprichwort und so mancher Arbeitgeber richtet sich danach, auch wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Mitarbeitern auf Vertrauen basieren sollte. Manchmal sprechen jedoch triftige Gründe für eine Überwachung. Was erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie hier.
Videoüberwachung
Grundsätzlich gilt: Eine verdeckte Videoüberwachung ist nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn es präventiv um den Schutz von Eigentum oder Rechtsgüter des Arbeitgebers vor unredlichen Arbeitnehmern geht. Genauso wenig darf der Arbeitgeber damit die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter kontrollieren.
Ausnahme: Besteht der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Vertragsverletzung ist die heimliche Videoüberwachung erlaubt – allerdings nur, wenn keine andere Möglichkeit zur Aufklärung besteht. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Überwachung in Umkleidekabinen, Aufenthaltsräumen oder Toiletten.
Eine offene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz ist dann rechtens, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und auf die Überwachung hingewiesen wird, wie bspw. auf die Überwachung eines Verkaufsraumes, um Ware vor Diebstählen zu schützen. Die Überwachung darf Mitarbeiter jedoch nicht unter Beobachtungsdruck setzen.
Internetnutzung
Dienstliche E-Mails und dienstlich aufgerufene Websites dürfen kontrolliert werden. Ist die private Internetnutzung verboten, darf der Arbeitnehmer die Einhaltung des Verbots überwachen und auch private Mails des Arbeitnehmers kontrollieren, den Inhalt jedoch nicht lesen. Gilt kein (ausdrückliches) Verbot, sind private Mails des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber tabu. In jedem Fall ist es hilfreich und ratsam, die Regeln zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.
Telefon
Damit Telefonate abgehört werden dürfen, bedarf es einer betrieblichen Regelung oder einem Hinweis im Arbeitsvertrag. Der Mitarbeiter muss dieser Regelung am besten schriftlich zustimmen. Dafür muss allerdings auch die Erlaubnis beim Gesprächspartner eingeholt werden. Private Gespräche dürfen generell nicht abgehört oder gespeichert werden.
GPS
Moderne Technik macht vieles möglich, so auch die Überwachung mittels GPS. Standortdaten und Bewegungsdaten von Mitarbeitern dürfen jedoch nur unter strengen Voraussetzungen genutzt werden. Sie sind durch das Bundesdatenschutz- und das Telekommunikationsgesetz geschützt und eine GPS-Ortung ist daher nur nach vorheriger Einwilligung des Mitarbeiters möglich.
Fazit: Datenschutz versus Arbeitsplatzüberwachung
Arbeitsplatz- bzw. Mitarbeiterüberwachung geht immer mit einer Erhebung von Daten, vor allem personenbezogenen Daten, einher. Grundsätzlich bedeutet dies für Unternehmen, dass eine umfassende Aufklärung über die Form der Überwachung stattzufinden hat und die Einwilligung der Mitarbeiter zur Verarbeitung der Daten Voraussetzung für jegliche Überwachungsmaßnahmen ist. Gesetzliche Ausnahmeregelungen für die Arbeitsplatzüberwachung gelten dann, wenn z. B. der konkrete Verdacht einer durch den Mitarbeiter verübten Straftat besteht.