Wenn Eltern in Elternzeit gehen
Was Arbeitgeber beachten müssen
Wenn Arbeitnehmer Nachwuchs bekommen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Das Wichtigste zum Thema Elternzeit haben wir für Arbeitgeber hier zusammengefasst.
Elternzeit: Wann, wie lange und wer hat Anspruch?
Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und ist eine vollständige, befristete und unbezahlte Freistellung, auf die Mütter und Väter gesetzlichen Anspruch haben. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Elternzeit schließt sich bei Müttern i. d. R. direkt an den Mutterschutz an, Väter können direkt nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt Elternzeit nehmen, wobei jeweils beide Elternteile 36 Monate Elternzeit zustehen.
Die Elternzeit muss vor dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Von den 36 Monaten dürfen 12 Monate aufgespart werden, die zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden können. Danach ist es nicht mehr möglich, Elternzeit zu nehmen.
Berechtigt sind Arbeitnehmer, die das Kind selbst erziehen und betreuen sowie mit ihm in einem Haushalt leben. Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeitnehmer nicht oder in Teilzeit (max. 30 Stunden pro Woche, bzw. 32 Stunden pro Woche, wenn das Kind ab dem 1.9.2021 geboren wird) arbeiten.
Beantragung von Elternzeit
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beantragt werden. Arbeitnehmer reichen den Antrag formlos und schriftlich bei ihrem Arbeitgeber ein, ein spezielles Formular gibt es dazu nicht. Der Arbeitnehmer muss darin für die nächsten zwei Jahre verbindlich festlegen, in welchen Zeiträumen er die Elternzeit nehmen möchte.
Eine Frist von 13 Wochen gilt, wenn Eltern nochmal Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen möchten. Nur wenn das Kind ist vor dem 1. Juli 2015 geboren ist, gelten 7 Wochen.
Elternzeit und Teilzeitarbeit
Eltern haben nicht nur einen Anspruch auf Elternzeit, sondern auch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Dieser Anspruch gilt,
- wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
- der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Unternehmen tätig ist
- und wenn der Arbeitnehmer für mindestens zwei Monate durchschnittlich 15 bis 30 Tage arbeiten möchte.
Anträge auf Teilzeitarbeit können nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich mit Begründung abgelehnt werden. Die Frist hierfür beträgt vier Wochen, wenn das Kind den dritten Geburtstag noch nicht vollendet hat und acht Wochen zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag als vom Arbeitgeber angenommen.
Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer in Elternzeit haben Anspruch auf Urlaub. Dieser kann vom Arbeitgeber aber pro Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Resturlaub muss vor oder nach der Elternzeit genommen werden. In der Regel bleibt der Anspruch auf die Resturlaubstage bis zum Jahresende des Jahres erhalten, welches nach dem Ende der Elternzeit folgt. Liegt der Beginn der Elternzeit mitten im Monat, ist keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat möglich. Urlaub darf außerdem nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet.
Rückkehr an den alten Arbeitsplatz
Auch wenn Arbeitgeber aus der Elternzeit zurückgekehrte Arbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen, muss dies, je nach Arbeitsvertrag, nicht am alten Arbeitsplatz sein. Enthält der Vertrag eine Versetzungsklausel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere gleichwertige Tätigkeit anbieten. Umfasst die Jobbeschreibung im Arbeitsvertrag ein weites Feld (z. B. kaufmännischer Angestellter), so ist es ebenfalls möglich, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen.