Was gilt bei der Brückenteilzeit

Was Sie über die befristete Teilzeit wissen müssen

Seit 2019 dürfen Mitarbeiter:innen in Betrieben ab 45 Beschäftigten ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren. Diese Brückenteilzeit ist im Teilzeit -und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Allerdings muss diese befristete Teilzeit mindestens drei Monate vorher angekündigt werden, wie ein aktuelles Urteil kürzlich bestätigte.

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Die Brückenteilzeit – das gilt

Bis 2019 gab es im Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf eine unbegrenzte Teilzeitarbeit– verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Seit 2019 gilt die Brückenteilzeit. Beschäftigte können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren, um anschließend zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Arbeitnehmer:innen, die für ein bis fünf Jahre in Teilzeit gehen wollen, müssen demnach einen Rechtsanspruch erhalten, in Vollzeit zurückzukehren.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit

Der Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit gilt für Betriebe ab 45 Beschäftigte. Kleinstunternehmen sind von diesen Regelungen nicht betroffen und auch Mittelständler bis 200 Angestellte müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeiter:innen gewähren.

  • Bis 45 Mitarbeitende: keinen Anspruch auf Brückenteilzeit.
  • 46 – 200 Mitarbeitende: Zumutbarkeitsgrenze.
  • Ab 200 Mitarbeitende: Anspruch für jeden.

Den Anspruch können nur Arbeitnehmer:innen geltend machen, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind. Sie können ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren. Zweck der zeitlichen Begrenzung ist die so gewährleistete Planungssicherheit für Arbeitgeber:innen.

Allerdings müssen Arbeitnehmer:innen ihre Brückenteilzeit mindestens drei Monate vorher schriftlich beantragen (gesetzliche Mindestankündigungsfrist). Versäumen sie es, diese Frist vor einem gewünschten Startdatum einzuhalten, können Arbeitgeber:innen den Antrag ablehnen – das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 07.09.2021, Aktenzeichen 9 AZR 595/20). Denn hier sei es unklar, ob die Brückenteilzeit dann verkürzt oder verschoben werden soll. Daher sei der Antrag somit nicht wirksam.

Mehr Flexibilität für Arbeitnehmer:innen steigert Zufriedenheit

Die Brückenteilzeit soll Arbeitnehmer:innen eine bessere Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben ermöglichen. Sie müssen für die Befristung keinen bestimmten Grund wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen angeben. Damit ist die Brückenteilzeit eine Möglichkeit, um sich verstärkt bei Ehrenämtern einzubringen, in die Weiterbildung oder in die Verwirklichung eigener Ziele zu investieren. Dabei ergeben sich auch Vorteile für Unternehmen, denn sie profitieren von zufriedenen Mitarbeiter:innen.

Dennoch gilt, dass auch betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen können. In diesem Fall müssen Arbeitgeber:innen die Gründe nachvollziehbar darlegen. Um die verschiedenen Interessen abzuwägen, müssen Arbeitgeber:innen den Teilzeitwunsch erörtern, um eine möglichst einvernehmliche Lösung zu finden. Dies könnten z. B. Homeoffice-Möglichkeiten und flexible Präsenzzeiten sein.

Flexible Personalabrechnung nötig

Von der Vollzeit in die Teilzeit und wieder zurück, Arbeitszeiten flexibel an die eigene Lebenssituation anpassen – was für Arbeitnehmer.innen mehr Freiheit bedeutet, stellt für Personalabrechnung und Personalplanung hohe Anforderungen dar. Bei der Personalabrechnung sollten Sie berücksichtigen, dass die Besetzung von eventuell entstehenden befristeten Arbeitsplätzen schnell erfolgt, denn die dreimonatige Ankündigungsfrist ist relativ kurz. Achten Sie auch darauf, dass Sie Befristungsdaten individuell hinterlegen können und den Wechsel von einem Arbeitszeitmodell auf ein anderes im digitalen Workflow berücksichtigen können.

Hinweis: Bei diesen Prozessen unterstützt Sie die Personalabrechnung von SP Data.

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