Was Arbeitgeber über Weihnachtsgeschenke & -geld wissen sollten

Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro gestiegen

Weihnachtsfeiern, Geschenke und Weihnachtsgeld sind immer eine gute Möglichkeit, um sich bei den Mitarbeiter:innen für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr zu bedanken. Worauf Arbeitgeber:innen dabei achten müssen, lesen Sie hier.

Weihnachtsgeschenke Büro

Weihnachtsfeier und Zuwendungen

Grundsätzlich sind Zuwendungen des:der Arbeitgebenden im Zusammenhang mit einer Weihnachtsfeier lohnsteuerfrei. Sie dürfen dabei allerdings maximal 110 EUR jeteilnehmendem Arbeitnehmer bzw. teilnehmender Arbeitnehmerin betragen. Alles, was darüber hinausgeht, ist lohnsteuerpflichtig. Hier kann der Restbetrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden. Die bisherige gesetzliche Regelung verlangt dabei nicht ausdrücklich eine „persönliche“ Feier, aber es muss sich um eine „übliche Betriebsveranstaltung“ mit ganz besonderem betrieblichem Interesse handeln.

Geschenke statt Weihnachtsfeier

Wer seinen Arbeitnehmer:innen lieber ein Weihnachtsgeschenk zukommen lassen will, sollte die folgenden Regelungen kennen:

  • Für Geschenke oder andere Sachleistungen dürfen Arbeitgeber:innen im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze maximal 50 Euro monatlich für jede:n Mitarbeiter:in ausgeben, damit das Geschenk steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
  • Ein Geschenk im Rahmen der vielleicht doch stattfindenden kleinen Weihnachtsfeier darf mit den sonstigen anfallenden Zuwendungen wie Essen, Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten insgesamt die Freigrenze von 110 Euro pro Feier nicht überschreiten. Dies gilt für maximal zwei Betriebsfeiern jährlich. Arbeitgeber:innen müssen allerdings die Geschenke während der Feier überreichen.

 Geld sparen mit Weihnachtsgutschein

Das Weihnachtsgeld ist eine Sondervergütung und wird zusätzlich zum Gehalt an alle Mitarbeiter:innen ausgezahlt. Aber gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten würden Arbeitgeber:innen gerne ganz auf die Auszahlung des Weihnachtsgelds verzichten. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es dazu keine vertragliche Regelung gibt und die Zahlung eine freiwillige Leistung des:der Arbeitgebenden ist, um Mitarbeiter:innen zu binden und zu motivieren. Dazu muss der:die Arbeitgeber:in jedes Jahr aufs Neue erklären, dass die Leistung freiwillig erfolgt und die Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt). Nur so schließt der:die Arbeitgeber:in die sog. „betriebliche Übung“ aus.

Steuertipp: Weihnachtsgeld, das unter Freiwilligkeitsvorbehalt und daher zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt wird, kann der:die Arbeitgeber:in auch in steuerfreie oder pauschal versteuerte Sachbezüge umwandeln. Beispielsweise kann der:die Arbeitgeber:in seinen:ihren Mitarbeiter:innen statt freiwilligem Weihnachtsgeld auch Warengutscheine für Waren aus seinem eigenen Sortiment anbieten. In diesem Fall bleibt der Sachbezug bis 1.080 EUR jährlich steuerfrei. Damit können sich Arbeitgeber:innen bei ihren Mitarbeiter:innen trotz schwieriger Zeiten mit einer Aufmerksamkeit bedanken und dabei Geld sparen.

Ausführliche Informationen rund um den Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, lesen Sie auch hier.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie als Bonus zum Jahresende

Auch in diesem Jahr können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten zum Jahresende eine steuerfreie Prämie zukommen lassen, die Inflationsausgleichsprämie. Die steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. Sie muss unter anderem zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und es muss klar hervorgehen, dass diese Extra-Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

 

 


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