Vorübergehendes oder dauerhaftes Homeoffice im Ausland

Darauf müssen Arbeitgeber achten

Seit der Corona-Pandemie ist Homeoffice weit verbreitet. Manche Firmen reduzierten sogar bereits ihre Büroräumlichkeiten und setzen langfristig auf vermehrtes Homeoffice. Was aber, wenn Mitarbeiter den Wunsch äußern das Homeoffice ins Ausland zu verlagern? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

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Homeoffice vorübergehend im Ausland

Arbeiten Mitarbeiter vorübergehend im Ausland aus dem Homeoffice, z. B. weil sie näher bei der Familie sein möchten, sollten Personalverantwortliche prüfen, welches Arbeitsrecht gilt. Vorrangig ist das i. d. R. das Arbeitsrecht des Staates, in dem der gewöhnliche Arbeitsort des Mitarbeiters liegt. Bei einer nur kurzfristigen Homeoffice-Tätigkeit im Ausland, ist das meist unproblematisch.

Daher spricht für viele Arbeitgeber nichts dagegen, wenn Mitarbeiter vorübergehend im Ausland im Homeoffice arbeiten möchten. Eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag kann dann sinnvoll sein, wenn Arbeitnehmer länger als einen Monat im Ausland im Homeoffice arbeiten. Die Zusatzvereinbarung sollte dann gewisse Rahmenbedingungen festlegen und dabei sozialversicherungs- und steuerrechtliche Hintergründe berücksichtigen.

Die Gefahr, dass ein vorübergehendes Arbeitszimmer eines Mitarbeiters im Ausland als eine weitere Betriebsstätte gewertet wird, lässt sich nicht erkennen, wenn der Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet. Sie müssen also nicht mit einer Besteuerung des Betriebsstättengewinns im Betriebsstättenstaat oder abweichenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen etc. rechnen.

Steuerrechtlich gilt für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend im Ausland im Homeoffice arbeiten möchten, die 183-Tage-Regelung: Wer weniger als 183 Tage in einem anderen Staat arbeitet und seinen Arbeitslohn aus Deutschland bezieht und nicht von einer Tätigkeitsstätte im Beschäftigungsstaat, ist weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Der Arbeitgeber darf dabei allerdings nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein.

Dauerhaftes Homeoffice im Ausland

Möchten Arbeitnehmer auswandern und dauerhaft aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten, bringt dies rechtliche Änderungen mit sich, da der gewöhnliche Arbeitsort und der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses dann im Ausland liegen. Eine Zusatzvereinbarung nach deutschem Arbeitsrecht reicht dann i. d. R. nicht mehr aus.

Tipp: Manche Firmen nutzen dafür die Möglichkeit einer unabhängigen Auftragnehmervereinbarung, um den Aufwand gering zu halten. Damit gilt der Mitarbeiter als Freelancer, nicht mehr als fester Mitarbeiter. Dabei entfällt allerdings das Weisungsrecht für den Arbeitgeber. Die Tätigkeit muss unter den möglichen Bestimmungen des Landes, in dem er beschäftigt ist, auf Scheinselbstständigkeit geprüft werden. Zudem muss hier auch in jedem einzelnen Fall geprüft werden, welchen Verpflichtungen den Arbeitgeber im Ausland nachkommen muss.

Hinweis: Arbeitnehmer haben kein Anrecht auf Homeoffice im Ausland. Wollen Unternehmen dies ihren Mitarbeitern dennoch ermöglichen, sollte das Vorhaben von Mitarbeiter und Unternehmen gut geplant und die Sachverhalte genau geprüft werden.

 

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