Vorerkrankungen bei der Lohnfortzahlung prüfen
Welche Vorerkrankungen sind anrechenbar?
Nicht zum ersten Mal meldet sich die Mitarbeiterin krank. Hat sie etwa eine chronische Erkrankung? Muss das Arbeitsentgelt auch bei ständig wiederkehrenden Krankheitstagen trotzdem weiterbezahlt werden? Wir erläutern, wie Vorerkrankungen bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.
Was der Gesetzgeber bei Vorerkrankungen vorsieht
Wer arbeitsunfähig ist, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden Arbeitnehmer:innen später wieder krank, kommt es für die weitere Lohnfortzahlung darauf an, ob sie wegen der gleichen oder einer anderen Erkrankung zuhause bleiben. Wer kurz darauf wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig wird, bekommt die Lohnfortzahlung wie üblich ebenfalls für volle sechs Wochen. Nur wenn der:die Mitarbeiter:in wegen derselben Grunderkrankung wieder länger ausfällt, dürfen Krankheitstage wegen der gleichen Grunderkrankung zusammenrechnet werden. Hierbei müssen aber die genauen Krankheitszeiten geprüft werden.
Vorerkrankungen richtig zusammenrechnen
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Grunderkrankung muss erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit bzw. alle 12 Monate erneut die Lohnfortzahlung geleistet werden. Das bedeutet, dass das Zusammenrechnen der Krankheitstage aufgrund der gleichen Erkrankung möglich ist,
- wenn der:die Mitarbeiter:in keine sechs Monate am Stück arbeitsfähig war,
- oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit noch keine zwölf Monate vergangen sind.
Krankheitsursachen bei der Krankenkasse erfragen
Bei den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den:die Arbeitgeber:in ist kein Krankheitsgrund notiert. Diese Information bekommen nur die Krankenkassen. Daher müssen Arbeitgeber:innen die Prüfung bei den gesetzlichen Krankenkassen veranlassen, wenn die entsprechenden Bescheinigungen über mindestens 30 Krankheitstage vorliegen. Wurden der Krankenkasse nicht alle Krankheitsbescheinigungen eingereicht, muss sie diese von dem:der Versicherten oder dem behandelnden Arzt bzw. Ärztin anfordern.
Hinweis: Auch die Krankenkasse kann häufig anhand der Diagnose nicht so einfach beurteilen, ob es sich um dieselbe Grunderkrankung handelt. Im Zweifelsfall muss die Krankenkasse mit den behandelnden Ärzt:innen oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rücksprache halten.
Anschließend teilt die Krankenkasse dem:der Arbeitgeber:in den anrechenbaren Zeitraum mit.
Prüfung im DTA EEL beantragen
Aufgrund des Datenschutzes dürfen Krankenkassen Anfragen zur Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen nur in elektronischer Form beantworten. Dies erfolgt im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL). Nutzen Sie dafür den "ABGABEGRUND = 41". Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls im DTA EEL.
Die Krankenkasse darf jedoch nicht die Diagnose des Patienten bzw. der Patientin weitergeben.