Videointerview und Datenschutz

Darauf müssen Sie achten

Videointerviews kamen auch schon vor der Corona-Pandemie in Bewerbungsverfahren zum Einsatz und dienen hauptsächlich der Vorauswahl der Bewerber:innen. Allerdings hat die Pandemie den Trend noch einmal verschärft. Aber was gilt es datenschutzrechtlich zu beachten? Wir klären auf.

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Videointerview aus Sicht der DSGVO

Grundsätzlich gilt: Wer Videointerviews nutzt, muss berücksichtigen, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht nur so tief in die Privatsphäre des:der Bewerbenden eingegriffen werden darf, wie es dem Bewerbungszweck angemessen ist. Denn in einem Videointerview werden personenbezogene Daten verarbeitet, nämlich Bild- und Tonaufnahmen. Als Rechtsgrundlage sind dabei § 26 Absatz 1 S. 1 BDSG oder die Einwilligung des:der Bewerbenden nach § 26 Absatz 2 BDSG zu beachten.

Die freiwillige Einwilligung kann bei einem Videointerview, das Teil des vorgegebenen Bewerbungsprozesses ist, als nicht gegeben angesehen werden, denn der:die Teilnehmer:in hat keine Wahl, wenn er:sie am Bewerbungsverfahren teilnehmen möchte. Der:die Bewerber:in muss zudem über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Was bei der Verwendung aufgezeichneter Videointerviews gilt

Ein Videointerview, das aufgezeichnet wird und bei welchem der:die Bewerberin Fragen ohne die Beteiligung Dritter beantwortet, gilt als ein automatisiertes und zeitversetztes Interview. Dabei haben Bewerber:innen nicht mehr die Möglichkeit, ihre Antworten zu korrigieren o. Ä. Laut der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit NRW handelt es sich hier i. d. R. um einen Eingriff in das informative Selbstbestimmungsrecht des:der Bewerbenden und ist somit nicht zulässig. Denn Gestik und Mimik sowie Tonfall der Bewerber:innen können im Nachhinein umfangreich analysiert werden. Das ist bei Gesprächen vor Ort nicht möglich. Da eine solche Analyse nicht dem Bewerbungszweck dienlich ist, sind solche Interviews kritisch zu sehen und nur in Ausnahmefällen erlaubt, wie z. B. für Berufe mit Öffentlichkeitsbezug (Beispiel: Moderator:innen).

Hinweis: Wird ein Interview aufgezeichnet, ist eine Analyse zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils des:der Bewerbenden z. B. mithilfe einer Software dennoch nicht erlaubt.

Live-Videointerviews sind möglich

Ein live geführtes Videointerview bietet sich an, wenn der:die Bewerber:in von weiter weg kommt. Je nachdem spart sich das Unternehmen damit sogar die Erstattung der Reisekosten. Diese Form des Videointerviews kommt einem Gespräch vor Ort gleich und ist damit erlaubt. Die eingesetzte Software muss allerdings DSGVO-konform eingesetzt werden. Rechtsgrundlage bietet hier, wie oben erwähnt, § 26 Absatz 1 S. 1 BDSG.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor dem Interview bei Ihrem Datenschutzbeauftragten, ob sie alle Richtlinien erfüllen und was Sie ggf. noch beachten müssen.

 

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