Urlaubsverfall und Verjährung
Das müssen Sie beachten
Was geschieht mit Urlaubstagen, die Arbeitnehmer:innen nicht genommen haben und ins nächste Jahr übertragen wollen? Verfällt der Urlaubsanspruch? Ein aktuelles Urteil des BAG vom Dezember 2022 bringt frischen Wind in diese Frage.
Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen – geht das?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt: Urlaub muss grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden, sonst verfällt dieser ersatzlos. Ausnahme: Konnte der Urlaub aufgrund von dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden, ist eine Übertragung möglich. Der übertragene Urlaub muss dann im Folgejahr bis zum 31. März genommen werden, es sei denn, es gelten abweichende Regelungen z. B. in einem Tarifvertrag.
Kein Hinweis – keine Verjährung
Ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2019 legt fest, dass nicht genommener Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn kein Übertragungsgrund vorliegt. Und zwar dann nicht, wenn
- Arbeitgeber:innen nicht rechtzeitig über den konkreten Urlaubsanspruch und die maßgebliche Verfallsfrist informiert haben und
- die Beschäftigten nicht dazu aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen.
Die Rechtsprechung umfasst dabei nur den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. Für vom Unternehmen zusätzlich vereinbarte Urlaubstage dürfen andere Verfallsfristen gelten.
Das BAG-Urteil vom Dezember 2022 untermauert dies noch einmal: Eine von November 1996 bis Juli 2017 als Steuerfachangestellte beschäftigte Arbeitnehmerin forderte ihren Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf, neben den 14 abgegoltenen Urlaubstagen weitere 101 Urlaubstage aus den Vorjahren abzugelten. Das Gericht entschied: Die Ansprüche seien nicht verjährt, denn der Arbeitgeber hat die Mitarbeiterin in den vergangenen Jahren nicht auf ihren Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen hingewiesen. Somit seien die die Ansprüche nicht verjährt.
Arbeitgeber:innen müssen über Urlaub und Fristen informieren
Damit es nicht zu unschönen Überraschungen kommt, müssen Arbeitgeber:innen unbedingt rechtzeitig jede:n Mitarbeiter:in über ihren:seinen zum jeweiligen Zeitpunkt noch bestehenden Urlaubsanspruch informieren. Zudem müssen sie den:die Arbeitnehmer:in auffordern, den Urlaub zu nehmen. Im Zweifel besteht der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter:innen ansonsten weiter.
Wichtig: Um die erfolgte Benachrichtigung über noch bestehenden Urlaub und -fristen nachweisen zu können, empfiehlt es sich, diese schriftlich vorzunehmen.