14.07.2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Was Unternehmer:innen wissen müssen

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde aufgrund der hohen Energie- und Kraftstoffpreise beschlossen und bringt verschiedene Steuervergünstigungen mit sich. Das Wichtigste im Überblick lesen Sie hier.

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Grundfreibetrag wird erhöht

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wird der Grundfreibetrag von 9.984 Euro (Ledige) bzw. 19.968 (zusammenveranlagte Eheleute) auf 10.347 Euro (Ledige) bzw. 20.694 Euro (zusammenveranlagte Eheleute) erhöht.

Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen oder Rentner:innen profitieren: Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an; liegt es darüber, gibt es eine steuerliche Entlastung im Vergleich zum bisherigen Grundfreibetrag.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Er wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser pauschale Werbungskostenabzug, der bisher 1.000 Euro betrug, steht allen Arbeitnehmer:innen, die Arbeitslohn beziehen (ohne Nachweis der Ausgaben) zu.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Als Werbungskosten können Arbeitnehmer:innen die Entfernungspauschale geltend machen. Diese beträgt bisher für die ersten 20 Kilometer der einfachen Wegstrecke von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstrecke 30 Cent; ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent. Nun wird die Entfernungspauschale angehoben: Ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt sie 38 Cent – rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, erhöht sich die Mobilitätsprämie.

Hinweis: Arbeitgeber:innen sollten Beschäftigte darauf hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass es die Mobilitätsprämie nur gibt, wenn eine Steuererklärung 2022 mit der Anlage „Mobilitätsprämie“ eingereicht wird.

Rückwirkende Änderungen in Bezug auf den Lohnsteuerabzug 2022

Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags haben Arbeitgeber:innen zu viel Lohnsteuer einbehalten, darum ist der bisherige Lohnsteuerabzug im Jahr 2022 von Arbeitgeber:innen zu korrigieren – wenn dies wirtschaftlich zumutbar ist. Wie die Neuberechnung zu erfolgen hat, ist nach Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch

  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

 

Hinweis: Die rückwirkenden Änderungen des Lohnsteuerabzugs geht mit geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2022 einher. Entsprechende Programmablaufpläne werden von der Finanzverwaltung aufgestellt und bekanntgemacht.

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