Schutz werdender Mütter

Wann Schwangere nicht mehr beschäftigt werden dürfen

Zum Schutz von Mutter und Kind dürfen werdende und stillende Mütter bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Das betrifft nicht nur schwere körperliche Betätigungen, auch Nachtarbeit, oder Kundenkontakt während einer Pandemie können verboten sein. Worauf Arbeitgeber achten müssen?

 

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Beschäftigungsverbot aufgrund der Tätigkeit

Stellt die Arbeitsleistung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse ein Risiko für Schwangere dar, spricht man von einem generellen Beschäftigungsverbot. Es ist unabhängig von der betroffenen Person und ihrer individuellen, gesundheitlichen Situation. So dürfen werdende und stillende Mütter keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen. Hierzu zählen zum einen Tätigkeiten, die beispielsweise mit Gasen oder Dämpfen, Hitze oder Kälte, Nässe oder Staub zu tun haben. Aber auch ständiges Stehen, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Ist die Arbeitnehmerin in einer solchen Tätigkeit beschäftigt, ergibt sich daraus ein generelles Beschäftigungsverbot sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerin in diesem Bereich nicht mehr beschäftigen.

Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote. Hier liegt es im Ermessen des Arztes, welche Tätigkeiten, in welchem Umfang aufgrund der individuellen Situation der Schwangeren eine Gefährdung darstellen können. Die Gesundheitsgefährdung muss dabei mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen. Das Beschäftigungsverbot und die individuellen Einschränkungen sollten vom Arzt schriftlich dargelegt werden und dem Arbeitgeber vorliegen. Er darf die Arbeitnehmerin dann nicht länger für die gefährdenden Tätigkeiten einteilen, kann ihr aber eine andere Beschäftigung zuweisen, die von den Einschränkungen nicht betroffen ist.

Wichtig: Der Arbeitnehmerin dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Weder wenn es zu einer Änderung ihrer Arbeitsbedingungen kommt, noch wenn sie freigestellt wird, weil eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist.


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Schwangere während Corona

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es ebenfalls zu Beschäftigungsverboten für Schwangere kommen. Die Empfehlungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Tätigkeiten mit viel Kundenkontakt wie Einzelhandel, Personentransport oder Lieferdienst können in der aktuellen Situation jedoch häufig zum Beschäftigungsverbot bei Schwangeren führen. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat hierzu ein Informationspapier herausgegeben.

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot?

Ob ein Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hängt von der Situation ab und muss ebenfalls vom Arzt entschieden werden. Hat eine Schwangere Beschwerden, muss er beurteilen, ob die Beschwerden mit der Schwangerschaft zusammenhängen oder ihnen eine Krankheit zugrunde liegt. Danach entscheidet sich, ob es sich um Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit handelt.

Wer zahlt?

Entstehen dem Arbeitgeber finanzielle Belastungen, weil die schwangere Mitarbeiterin aufgrund eines Beschäftigungsverbots ausfällt, kann er für Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträge eine Erstattung bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin beantragen. Das gilt auch für den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die finanziellen Einbußen des Arbeitgebers zu reduzieren, ist im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt.

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