Rückführung des Solidaritätszuschlags
Das gilt ab Januar 2021
Durch den Solidaritätszuschlag sollten vor allem die Kosten der Deutschen Einheit finanziert werden. Jetzt wird er im Januar 2021 weitestgehend abgeschafft. Was ab Januar gilt, lesen Sie hier.
Anhebung der Freigrenze
Am 14. November 2019 hat der Bundestag im „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ beschlossen, den Solidaritätszuschlag für gut 90 Prozent der Steuerzahler abzuschaffen. Damit dies gelingt, wurde die Freigrenze massiv angehoben. Der Soli wurde bisher erhoben, wenn die tarifliche Einkommenssteuer bei Alleinstehenden 972 Euro betrug, bei Verheirateten 1.944 Euro. Ab Januar 2021 gilt eine Freigrenze von 16.956 Euro bei Alleinstehenden, für Verheiratete beträgt sie 33.912 Euro. Liegt die tarifliche Einkommenssteuer in diesem Rahmen, muss kein Solidaritätszuschlag mehr gezahlt werden.
Milderungszone für Steuerzahler mit etwas höherem Einkommen
Für Steuerzahler mit etwas höherem Einkommen wird es eine Milderungszone geben. Diese soll verhindern, dass Steuerzahler, die nur knapp über der Freigrenze liegen, den kompletten Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Die Milderungszone gilt ab der Freigrenze und bis zu einer Einkommenssteuerschuld von 31.528 Euro. Der Solidaritätszuschlag nimmt innerhalb dieser Zone mit steigendem Einkommen zu, bis er den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht.
Die folgende Tabelle zeigt zusammengefasst, für wen sich Vorteile ergeben:
Brutto-Jahreseinkommen |
Solidaritätszuschlag ab 2021 |
Alleinstehende: Bis 73.000 Euro Verheiratete: Bis 151.000 Euro |
entfällt |
Alleinstehende: zwischen 73.000 und 109.000 Euro Verheiratete: zwischen 151.000 und 221.000 Euro |
entfällt teilweise aufgrund der Milderungszone |
Alleinstehende: mehr als 109.000 Euro Verheiratete: mehr als 221.000 Euro |
Solidaritätszuschlag muss in voller Höhe entrichtet werden |
Bedeutung der Freigrenze beim Lohnsteuerabzugsverfahren
Nach geltender Rechtslage werden im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen keine Freigrenzen berücksichtigt. Arbeitgeber haben bisher Teile des Gehalts einbehalten, unabhängig davon, ob das Gehalt die Freigrenze überschritten hat oder nicht.
Hinweis: Das ändert sich mit der Abschaffung des Solis. Arbeitgeber müssen ab Januar die jährliche Freigrenze beachten. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer mit geringem oder durchschnittlichem Gehalt nicht extra eine Steuererklärung abgeben müssen, um den abgeführten Solidaritätszuschlag erstattet zu bekommen.