09.04.2019

Phantomlohn in der Sozial­­versicherung

Vorsicht vor Nachforderungen

Im Schattenreich des Personalwesens existiert ein Phänomen, vor dem sich Personaler in Acht nehmen sollten: der Phantomlohn. Falls bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass er vorliegt, drohen mitunter hohe Nachforderungen. Was der Phantomlohn genau ist und wie sich Unternehmen gegen ihn absichern können, erfahren Sie hier.

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Was ist der Phantomlohn?

Zu einem Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, kann es kommen, wenn der Arbeitgeber nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlt oder das ausgezahlte Gehalt untertariflich ist. Der sozialversicherungsrechtliche Beitragsanspruch richtet sich dann nach dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer rechtmäßig zusteht, ihm aber de facto nicht ausgezahlt wurde. Die entstandene Differenz bezeichnet man als „Phantomlohn“.

Entstehungsprinzip vs. Zuflussprinzip

Bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger können dann hohe Strafzahlungen der Fall sein. Der Grund: In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht der gezahlte Lohn berücksichtigt wird, sondern der Lohn, der dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Im Steuerrecht ist hingegen das Zuflussprinzip maßgeblich, das lediglich berücksichtigt, ob tatsächlich gezahlt wurde.

Kurzum: Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsberechnung verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn hat. Es ist egal, ob der Lohn ausgezahlt wurde oder ob nur ein rechtlicher Anspruch besteht – ein Beitrag zur Sozialversicherung muss sowieso geleistet werden.

Welche Problemfelder gibt es?

In einigen Bereichen muss besonders auf das mögliche Vorliegen eines Phantomlohns geachtet werden. So ist bei Arbeitsverhältnissen, in denen keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, darauf zu achten, ob ein Phantomlohn entstehen könnte. Dies kann insbesondere bei der Arbeit auf Abruf der Fall sein. Aber auch bei Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall, dem Urlaubsentgelt und dem Arbeitsentgelt während Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG muss der Phantomlohn berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Bei Einmalzahlungen kann kein Phantomlohn entstehen, denn hier gilt nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip. Bei Einmalzahlungen entstehen Beitragsansprüche also erst, wenn das Entgelt ausgezahlt wird.

Lohnverzichtserklärung als Absicherung

Eine Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers kann vor dem Entstehen eines Phantomlohn schützen. Damit diese wirksam ist, müssen allerdings folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Arbeitsrechtliche Zulässigkeit des Verzichts: Ein individuell ausgehandelter Gehaltsverzicht ist zulässig, sofern kein bindender Tarifvertrag vorliegt – und er dem Teilzeit- und Befristungsgesetz entspricht.
  • Schriftliche Fixierung des Verzichts: Die genauen Bedingungen des Gehaltverzichts sind schriftlich festzuhalten.
  • Keine Rückwirkung: Der Gehaltsverzicht darf nur auf zukünftige Lohnforderungen gerichtet werden.

Ist der Lohnverzicht wirksam, sind Sie auf der sicheren Seite und wissen: das Schreckgespenst Phantomlohn wird sie nicht heimsuchen.

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