Häusliche Pflege und Beruf vereinbaren

Mehr Unterstützung und zeitliche Flexibilität

In Deutschland sind über 3 Millionen Menschen pflegebedürftig – ein großer Teil wird zuhause von Angehörigen betreut. Beschäftigte benötigen dabei Unterstützung und zeitliche Flexibilität, um Beruf und Pflege miteinander vereinbaren zu können. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erleichtert Beschäftigten seit Januar 2015 die Betreuung naher Angehöriger. Hier erfahren Sie mehr über das Gesetz und seine Möglichkeiten.

AdobeStock_211646968 Pflege und Beruf

 

Auszeit im Akutfall

Pflege ist nicht immer planbar: Wenn Beschäftigte kurzfristig eine neue Pflegesituation arrangieren müssen, können sie eine zehntägige Auszeit nehmen, die mit einer Lohnersatzleistung – dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld – verbunden ist. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegeversicherung der zu betreuenden Person beantragt werden und bietet Angehörigen trotz Lohnausfall finanzielle Sicherheit.

 

Pflegezeit

Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung betreuen, haben einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind. Das Pflegezeitgesetz erlaubt eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung. Diese Freistellung gilt auch für die außerhäusliche Betreuung, wenn es sich bei dem zu Pflegenden um einen minderjährigen nahen Angehörigen handelt. Lassen sich Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetzt freistellen, besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, welches beim Amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt wird. Dieses deckt monatlich die Hälfte des fehlenden Nettogehalts. Beschäftigte können auf Wunsch ein niedrigeres Darlehen in Anspruch nehmen, die monatliche Rate muss jedoch mindestens 50 Euro betragen.

 

Familienpflegezeit

Befinden sich Beschäftigte in der Situation, einen nahen Angehörigen längerfristig pflegen zu müssen, besteht die Möglichkeit, Familienpflegezeit zu beantragen. Beschäftigte können sich für die Dauer von bis zu 24 Monaten – bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden – freistellen lassen. Auch hier gilt die Freistellung wie bei der Pflegezeit auch außerhäuslich für die Pflege von minderjährigen nahen Angehörigen. Ebenso gilt der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Familienpflegegesetz sieht die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für Beschäftigte vor, die in einem Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern arbeiten. 

 

Weitere Infos und Besonderheiten

  • Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren: Beschäftigte können Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren: Beide Freistellungen müssen allerdings direkt aneinander anschließen und dürfen eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
  • Kündigungsschutz: Besonderheiten gibt es beim Kündigungsschutz zu beachten. Vom Zeitpunkt der Ankündigung an – hierbei gilt: höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit besteht für den Beschäftigten Kündigungsschutz.
  • Rückzahlung des Darlehens: Haben Beschäftigte zinslose Darlehen beantragt, sind diese nach Ablauf der Pflege- oder Familienpflegezeit in Raten zurückzuzahlen. Bei Vorliegen besonderer Härte kann das BAFzA die Rückzahlung des Darlehens hinausschieben.

 

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