Personalabrechnung in Insolvenzverfahren
Was Sie zum Insolvenzgeld wissen müssen
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte, um die Ansprüche der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gleichmäßig zu bedienen. Wir zeigen, welche Entgeltansprüche die Arbeitnehmer haben und wie diese gesichert werden.
Anspruch auf Insolvenzgeld
Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers haben für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit aus – dadurch sind die Gehaltsansprüche der Mitarbeiter abgesichert. Diese Insolvenzgeldzahlungen werden über die Insolvenzgeldumlage U3 für alle Unternehmen finanziert, die ab Januar 2021 – in Anbetracht einer befürchteten Insolvenzwelle – auf 0,12 % steigt.
Das Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer wird in Höhe des laufenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Einmalige Zahlungen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn sie in diesen Zeitraum fallen. Da die Zahlungen auf Nettoentgeltbasis erfolgen, sind die Zahlungen lohnsteuerfrei. Bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung unterliegen diese steuerfreien Zahlungen dem Progressionsvorbehalt.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto und in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers das Insolvenzgeld mit dem Buchstaben "U" kennzeichnen.
Auch die Einzugsstellen der Krankenkassen erheben bei einer Insolvenz gegenüber der Agentur für Arbeit Anspruch auf die Zahlung noch nicht geleisteter Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis.
Arbeitsverhältnis und Weiterbeschäftigung
Während Insolvenzgeldzahlung bestehen die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse weiter. Für das Arbeitsverhältnis müssen daher auch weiterhin Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entrichtet werden. Das gilt bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird. Arbeitnehmer haben zudem Anspruch auf ihr Gehalt. Kann der Insolvenzverwalter dies mangels Insolvenzmasse nicht bezahlen, steht den Arbeitnehmern Arbeitslosengeld zu. Da sich auch diese Zahlungen anhand der Nettogehälter berechnen, sind auch diese Leistungen ebenfalls steuerfrei.
Sofern Arbeitnehmer über den Insolvenztag hinaus weiter beschäftigt werden, ist zunächst eine Abmeldung bis zum Tag der Insolvenz mit dem Abgabegrund "30" abzugeben. Gemeldet wird das tatsächlich erzielte Entgelt. Die erneute Anmeldung vom Insolvenztag an wird mit dem Abgabegrund "10" durchgeführt.
Meldungen bei Freistellungen
Wird der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz von der Arbeitsleistung freigestellt, muss der Arbeitgeber zum Tag der Insolvenz eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" vornehmen. Wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, muss eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund "72" erstellt werden. Zieht sich das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung über den Jahreswechsel, muss zusätzlich für das laufende Jahr eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" erstellt werden.
Aktueller Hinweis zu Insolvenzverfahren:
Im Dezember wurde die Frist für die Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenzen auf drei Jahre halbiert. Unternehmer und Verbraucher können damit früher von ausstehenden Verbindlichkeiten befreit werden. Die neuen Regeln gelten ab Jahresbeginn 2021, auch rückwirkend für Anträge, die seit 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Mit der Umsetzung dieser EU-Richtlinie sollen auch diejenigen profitieren, die durch Corona in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.