Offene(re) Türen für ausländische Fachkräfte
Erleichterungen im Fachkräfte-Einwanderungsgesetz beschlossen
Beruflich Qualifizierte aus Drittstaaten sollen künftig einen einfacheren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bekommen. Im Anfang Juni beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden dafür nun die Grundlagen geschaffen. Allerdings sind die Hürden weiterhin hoch. Der Beitrag zeigt, was sich künftig ändert.
Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte geöffnet
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll eine gezielte und gesteuerte Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern ermöglichen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des allgemeinen Fachkräftemangels, sollen künftig nicht nur Akademiker, sondern auch Menschen mit einer anerkannten Berufsausbildung, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe entfällt. Damit eine Fachkraft langfristig bleiben kann, muss sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, gut Deutsch sprechen und eine anerkannte berufliche Qualifikation nachweisen. Die bisherige Vorrangprüfung entfällt damit, der Gesetzgeber behält sich aber vor, diese bei bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereinzuführen..
Einfachere Arbeitssuche vor Ort möglich
Um die Arbeitssuche vor Ort zu vereinfachen, dürfen Menschen mit Berufsausbildung künftig für sechs Monate befristet einreisen. Die Fachkraft muss dafür eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und genügend finanzielle Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen.
Anerkennung wird vereinfacht
Ausländische Abschlüsse sollen künftig schneller und einfacher anerkannt werden. Das wird in der Praxis vermutlich auch weiterhin schwierig sein, denn das duale Ausbildungsmodell gibt es bisher nur in Deutschland. Allerdings sollen die vorhandenen Regelungen und Anerkennungsverfahren in jedem Bundesland in einer zentralen Stelle gebündelt und anwenderfreundlicher gestaltet werden, zudem soll es Clearing-Stellen und beschleunige Verfahren geben. Mit einem deutschen Hochschulabschluss oder einer deutschen Berufsausbildung ist ein unbefristeter Aufenthalt künftig nach zwei Jahren Beschäftigung möglich und mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.
Bessere Bleibeperspektive durch Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
Mit dem Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung erhalten gut integrierte Menschen, die schon eine Arbeit gefunden haben, auch ohne anerkannten Asylstatus künftig eine bessere Perspektive. Für eine Beschäftigungsduldung müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:
• Sie müssen seit eineinhalb Jahren mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungs-
pflichtig beschäftigt sein,
• gut deutsch sprechen,
• schon seit einem Jahr für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen und dies auch weiterhin
sichern können,
• bereits seit zwölf Monaten geduldet sein,
• schon vor dem Stichtag 1. August 2018 eingereist sein.
Mit der Beschäftigungsduldung droht dann 30 Monate lang keine Abschiebung. Danach können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bei der Ausbildungsduldung werden die bisherigen Regelungen nun klarer und bundesweit einheitlich geregelt. Die Ausbildungsduldung wird zudem auch auf Helferberufe ausgeweitet, wenn sich eine Ausbildung in einem Engpassberuf anschließt.