28.12.2022

Neue Sachbezugswerte ab Januar 2023

Das ändert sich 2023

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 stehen mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ fest. Die neuen Sachbezugswerte sind ab Januar 2023 anzusetzen. Wir haben die Änderungen für Sie zusammengefasst.

Sachbezugswerte 2023

Sachbezüge für Verpflegung

Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wird der Monatswert für Verpflegung ab dem 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben. Es sind dann folgende Beträge anzusetzen für volljährige Arbeitnehmer:innen, Jugendliche und Auszubildende:

  • Frühstück: 2,00 Euro
  • Mittagessen: 3,80 Euro
  • Abendessen: 3,80 Euro

Für Verpflegung liegt der kalendertägliche Wert bei 9,60 Euro.

Sachbezugswerte 2023 für Unterkunft

Ab Januar 2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro bzw. kalendertäglich 8,83 Euro.

Unterkunft belegt mit volljährigen Arbeitnehmenden:

  • 1 Beschäftigte:r: 8,83 Euro (mtl. 265 Euro)
  • 2 Beschäftigte: 5,30 Euro (mtl. 159 Euro)
  • 3 Beschäftigte: 4,42 Euro (mtl. 132,50 Euro)
  • Mehr als 3 Beschäftigte: 3,53 Euro (mtl. 106 Euro)

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft belegt mit volljährigen Arbeitnehmenden:

  • 1 Beschäftigte:r: 7,51 Euro (mtl. 225,25 Euro)
  • 2 Beschäftigte: 3,97 Euro (mtl. 119,25 Euro)
  • 3 Beschäftigte: 3,09 Euro (mtl. 92,75 Euro)
  • Mehr als 3 Beschäftigte: 2,21 Euro (mtl. 66,25 Euro)

Unterkunft belegt mit Jugendlichen oder Auszubildenden:

  • 1 Beschäftigte:r: 7,51 Euro (mtl. 225,25 Euro)
  • 2 Beschäftigte: 3,97 Euro (mtl. 119,25 Euro)
  • 3 Beschäftigte: 3,09 Euro (mtl. 92,57 Euro)
  • Mehr als 3 Beschäftigte: 2,21 Euro (mtl. 66,25 Euro)

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft belegt mit Jugendlichen oder Auszubildenden:

  • 1 Beschäftigte:r: 6,18 Euro (mtl. 185,50 Euro)
  • 2 Beschäftigte: 2,65 Euro (mtl. 79,50 Euro)
  • 3 Beschäftigte: 1,77 Euro (mtl. 53 Euro)
  • Mehr als 3 Beschäftigte: 0,88 Euro (mtl. 26,50 Euro)

 

Hinweis: Die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin aufgenommen werden. Steht nur eine Unterkunft zur Verfügung, gilt dies nicht als Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.

Als Gemeinschaftsunterkünfte gelten z. B. Lehrlingsunterkünfte, Kasernen oder Schwesternheime. Eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft zählt nicht dazu.

 

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