Neues Nachweisgesetz ab August 2022
Geänderte Pflichtangaben beachten
Die von der EU erlassene Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union wurde jetzt von der Bundesregierung umgesetzt. Das Gesetz trat zum 1. August 2022 in Kraft. Es zieht u. a. Änderungen im Nachweisgesetz nach sich. Was genau sich ändert erfahren Sie hier.
Bisherige und neue Pflichtangaben
Mit der Änderung im Nachweisgesetz werden die Pflichtangaben erweitert. Schon seit den 90er Jahren müssen Arbeitgeber:innen Daten zum Arbeitsverhältnis schriftlich festhalten, das geschieht i. d. R. im Arbeitsvertrag. Dabei sind folgende Punkte bisher Pflicht:
- Name und Anschrift der Vertragspartner:innen
- Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei Befristung)
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Tätigkeit
- Arbeitsentgelt
- Arbeitszeit
- Urlaub pro Jahr
- Kündigungsfrist
- Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Seit 1. August 2022 gelten erweiterte bzw. neue Pflichtangaben:
- Dauer der Probezeit
- Falls vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsortes
- Enddatum oder voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Genau Zusammensetzung des Entgelts: Zuschläge, Sonderzahlungen etc. (getrennt mit Fälligkeit und Art der Auszahlung)
- Arbeitszeit mit Ruhepausen und -zeiten, Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
- Arbeit auf Abruf:
- zu vergütende Mindeststunden
- Zeitrahmen der Arbeitsleistung und die Frist, die Arbeitgeber:innen bei Abruf von Arbeit einhalten müssen
- Vereinbarung, dass die Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall zu erbringen ist
- Anordnung und Voraussetzungen für Überstunden
- Anspruch auf von Arbeitgeber:innen gestellte Fortbildungen
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersvorsorge, falls vorhanden
- Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
- Verfahren bei Kündigung (in Bezug auf beide Seiten), Kündigungsfrist und Frist für eine Kündigungsschutzklage.
- Bei Einsatz im Ausland über vier Wochen: schriftliche Information über die Arbeitsbedingungen.
Gestaffelte Aushändigungsfrist und ausgedehnter Geltungsbereich
Der Nachweispflicht mussten Arbeitgeber:innen bis spätestens einen Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sein. Die Fristen haben sich seit 1. August 2022 ebenfalls geändert:
Die Dokumentation zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und zur Vereinbarung von Arbeitszeit und Pausen und ggf. Schichtkonzept muss spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen. Bis zum siebten Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen die meisten Punkte zur Befristung oder Dauer der Probezeit etc. festgehalten sein. Daten wie der Hinweis auf das Kündigungsverfahren müssen bis spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn fixiert sein.
Was gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse und Aushilfen?
Aushilfen, die höchstens einen Monat beschäftigt waren, waren bisher vom Nachweisgesetz ausgenommen. Diese Beschränkung gilt nun ebenfalls nicht mehr.
Das geänderte Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden. Bei älteren Arbeitsverträgen müssen Arbeitgeber:innen nur auf Nachfrage der Arbeitnehmer:innen aktiv werden.
Aber: Ändern sich in bestehenden Verträgen wesentliche Aspekte, müssen diese schriftlich vorliegen und das spätestens am Tag, in dem die Änderungen in Kraft treten. Ausgenommen sind allerdings z. B. Änderungen auf Grundlage von gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.