Nachtarbeit-, Feiertags- und Sonntagsarbeit

Die wichtigsten steuerfreien Zuschläge im Überblick

Als Entschädigung für die besondere Belastung, die mit Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit einhergehen, gibt es steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge). Wann die Zuschläge Pflicht sind und wie hoch sie ausfallen dürfen, erfahren Sie hier.

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Besteht eine Pflicht zur Zahlung von steuerfreien Zuschlägen?

Arbeitnehmer, die Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrem Lohn. Aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarif- oder Arbeitsvertrag kann sich allerdings ein Anspruch ergeben. Ebenso verhält es sich bei der betrieblichen Übung. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit haben Beschäftigte allerdings einen Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag.

Leisten Arbeitnehmer Nachtarbeit, sind Arbeitgeber zu einem Zuschlag verpflichtet oder sie müssen ihren Beschäftigten zusätzliche bezahlte freie Tage gewähren.

Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge

Damit für die gezahlten Zuschläge Steuerfreiheit gilt, dürfen diese eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, ansonsten werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Gemessen wird die Steuerfreiheit am Grundlohn (Stundenlohn). Der Grundlohn, zu dem z. B. auch Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen gerechnet werden, ist auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt und bis zu einer Grenze von 25 Euro beitragsfrei.

Die Zuschläge müssen anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden ermittelt werden, eine Pauschale ist nicht zulässig.

Arbeitszeit

Steuerfreier Zuschlag

Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

  25% des Grundlohns

Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, können sich die steuerfreien Zuschläge in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöhen.

  40% des Grundlohns

Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Montag.

  50% des Grundlohns

Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wurde die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählen auch Arbeitszeiten von 0 Uhr bis 4 Uhr am darauffolgenden Tag.

  125% des Grundlohns

Am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie für den 25. Und 26. Dezember und 1. Mai gilt ein erhöhter Satz.

  150% des Grundlohns

Am 31. Dezember ab 14 Uhr gilt ein erhöhter Satz.

  125% des Grundlohns

 

Zuschläge kombinieren

Steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge) können zum Teil kombiniert werden. Das ist möglich bei Nacht- und Sonntagszuschlag und bei Nacht- und Feiertagszuschlag. Bei Sonntags- und Feiertagszuschlag ist dies nicht möglich. Hier gilt die Steuerfreiheit nur für den Feiertagszuschlag.

 

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