Mitarbeiterfotos von der Weihnachtsfeier
Was darf veröffentlicht werden?
Weihnachten rückt in greifbare Nähe und damit auch das gesellige Zusammenkommen bei der betrieblichen Weihnachtsfeier. Es wird gegessen, gelacht und häufig werden Fotos gemacht, die an das Event erinnern sollen oder sogar zu Werbe- und Imagezwecken auf einer Social Media Plattform Verwendung finden. Vor allem seit der Einführung der DSGVO sind Arbeitgeber verunsichert: Wann darf ein Foto veröffentlicht werden? Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
Kunsturhebergesetz oder Datenschutzgrundverordnung: Was gilt?
Nach wie vor regelt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) das Recht am eigenen Bild, sodass Abbildungen einer erkennbaren Person erst mit deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Im Allgemeinen konnte man bei Veranstaltungen allerdings bisher von einer stillschweigenden Einwilligung der Teilnehmenden zum Fotografieren und zum Publizieren der Fotos ausgehen. So sind laut dem Kunsturhebergesetz Bilder erlaubt, die Aufnahmen von Versammlungen oder Umzügen zeigen, solange sie ein berechtigtes Interesse des abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzen.
Um bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen die strengeren Richtlinien der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwenden. Im Unternehmenskontext handelt es sich bei Foto- und Videoaufnahmen um personenbezogene Daten, die nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verwendet werden dürfen. Alles, was darüber hinausgeht und somit auch Firmenfeiern betrifft, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters, die er allerdings auch jederzeit widerrufen kann.
Datenschutzkonforme Einwilligung des Mitarbeiters
Zur Nutzung eines Fotos muss die Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen. Hierfür sind konkrete Anforderungen zu erfüllen. So muss die Einwilligung in Schriftform erfolgen und der Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass er keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat, sollte er seine Einwilligung nicht geben. Des Weiteren muss die Einwilligung vor der Veröffentlichung eingeholt werden, sonst drohen rechtliche Folgen.
Der Arbeitgeber hat zudem Informationspflichten nach §§ 13, 14 DSGVO. Unter anderem müssen Mitarbeiter genaue Informationen darüber erhalten, wo und in welchem Kontext die Fotos veröffentlicht werden. Außerdem muss der Mitarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er seine Einwilligung jederzeit Widerrufen kann.