Märzklausel
Achtung bei Einmalzahlungen!
Wird eine Einmalzahlung im Laufe des ersten Quartals eines Jahres ausgezahlt, so ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung zu berücksichtigen – die berühmte Märzklausel. Diese Regelung sollte unbedingt beachtet werden, bevor die Auszahlung abgewickelt wird.
Sonderzahlungen sind eine schöne Sache für den Empfänger. Die Freude darüber kann sich jedoch schnell eintrüben, wenn diese Zuwendung in den Monaten Januar bis März vergütet wird. Grund dafür ist die sogenannte Märzklausel, die bei Auszahlungen in dieser Zeit zwingend zu beachten ist.
Kurz zusammengefasst legt diese Klausel fest, dass alle vom 1.1. bis 31.3. geleisteten Sonderzahlungen sozialversicherungsrechtlich dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden müssen, wenn das bis dahin aufgelaufene Entgelt inklusive der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigen. Wird diese Grenze nicht überschritten, wird die Sonderzuwendung im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin mit einem laufenden Entgelt von 4.500 Euro erhält im März 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 4.000 Euro. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für 2023 4.987,50 Euro, in den hier maßgeblichen Monaten Januar bis März gilt also eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 3 x 4.987,50 = 14.962,50 Euro.
Prüfung der Märzklausel
Gehälter Januar bis März 2023 (3 x 4.500) = 13.500 EUR
Sonderzahlung März = 4.000 EUR
Summe = 17.500 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze = 14.962,50 EUR
Differenz = 2.537,50 EUR
Ergebnis
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird durch die bis März geleisteten regelmäßigen Gehälter inklusive der im März ausgezahlten Sonderzuwendung überschritten. Die Märzklausel muss angewendet werden.
Folglich wird die gesamte Einmalzahlung in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Vorjahr zugeordnet. Für die Berechnung maßgebend sind die damals geltenden Beitragssätze und Beitragsgruppen.
Hinweise
- Die Märzklausel gilt nur für Beschäftigte, die bereits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.
- Endet eine Beschäftigung bis 31.3. des Jahres und folgt danach eine Sonderzahlung, wird diese dem letzten Beschäftigungsmonat zugerechnet – die Märzklausel gilt nicht.
- Wurde die Beschäftigung schon im Vorjahr beendet und folgt eine Einmalzahlung nach dem 31.3. des Folgejahres, so bleibt diese beitragsfrei.
- Gibt es im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Entgelt und folgt dennoch eine Sonderzahlung von Januar bis März, so ist sie dem Vorjahr zuzurechnen.
- Steuerrechtlich greift die Märzklausel nicht, hier gilt das in der Steuer übliche Zuflussprinzip, also die Versteuerung zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Fazit
Prüfen Sie jede in den Monaten Januar bis März gezahlte Sonderzuwendung auf die Märzklausel und wenden Sie diese Vorschrift gegebenenfalls an. Andernfalls drohen Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung.
Prüfen Sie ebenfalls, ob die Auszahlung anstehender Einmalzahlungen auch in den Monaten nach März möglich ist. Bei Vergütung ab April gilt die Märzklausel nämlich nicht mehr.