Lohnpfändung korrekt einsetzen
Neue Freibeträge ab Juli 2022
Sind Mitarbeiter:innen verschuldet, kann in bestimmten Fällen der:die Arbeitgeber:in mit einbezogen werden: Die Gläubiger:innen können einen Teil des Arbeitslohns fordern, wenn die Schulden nicht anderweitig getilgt werden. Wie die Lohnpfändung funktioniert und welche neuen Freibeträge ab 1.7.2022 gelten, erfahren Sie hier.
Wenn sich Beschäftigte verschuldet haben, können Gläubiger:innen eine Lohnpfändung veranlassen. Die Lohnpfändung wird als Mittel der Zwangsvollstreckung eingesetzt, wenn sich abgesehen vom Gehalt keine Möglichkeiten zur Pfändung anbieten. Dazu muss das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den:die Arbeitgeber:in ausstellen. Aufgrund dessen muss der:die Arbeitgeber:in einen Teil des Gehalts an die Gläubiger:innen überweisen. Für Arbeitgeber:innen bedeutet das, dass sie die Abrechnung aufteilen und an zwei Parteien auszahlen müssen. Dazu muss zunächst feststellt werden, bis zu welchem Betrag der Lohn der Beschäftigten pfändbar ist.
Pfändungsfreigrenzen beachten
Würde der komplette Lohn einbehalten, würde dem:der Schuldner:in die Existenzgrundlage entzogen, was natürlich nicht Ziel der Pfändung sein kann. Handelt es sich bei dem:der Schuldner:in nicht um einen alleinstehenden und kinderlosen Menschen, sondern um eine unterhaltspflichtige Person, wären zudem auch die Unterhaltsempfänger:innen betroffen. Aus diesen Gründen gibt es konkrete Pfändungsfreibeträge, bis zu dem der Arbeitslohn nicht gepfändet werden darf, damit dem:der Schuldner:in und den Angehörigen die Existenzgrundlage erhalten bleibt. Diese Pfändungsfreibeträge sind abhängig von Arbeitslohn und Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird.
Seit Mai 2021 (Anpassung § 850c ZPO) werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich aktualisiert, um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Davor wurden die Grenzen nur alle zwei Jahre angepasst.
Nicht alles ist pfändbar
Nicht alle Bestandteile des Einkommens dürfen gepfändet werden, wie z. B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgeld oder Renten.
Zudem sind seit Januar 2022 auch Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des jeweiligen monatlichen Grundfreibetrags nach § 850c Abs. 1 und 4 ZPO, auf den nächsten vollen 10 EUR Betrag gerundet, unpfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Hier muss zuerst der monatliche Netto-Freibetrag ermittelt werden, gerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Das Zwischenergebnis wird durch 2 geteilt und ergibt den unpfändbaren Freibetrag des Weihnachtsgeldes.
Neuer Grundfreibetrag ab 1.7.2022
Der neue Grundfreibetrag zur Lohnpfändung steigt zum 1.7.2022 an und beträgt:
- 330,16 Euro für eine Person ohne Unterhaltspflichten, 1.830,78 Euro für eine:n Schuldner:in mit Unterhaltspflicht für eine Person, 2.093,43 Euro für eine:n Schuldner: in mit Unterhaltspflicht für zwei Personen,
- 356,08 Euro für eine Person mit Unterhaltspflichten für drei Personen,
- 618,73 Euro für eine Person mit Unterhaltspflichten für vier Personen und
- 881,38 Euro für eine Person mit Unterhaltspflichten für fünf oder mehr Personen.
Die genauen Pfändungssätze je nach Einkommenshöhe können Arbeitgeber:innen der Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entnehmen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das Gehalt pfändbar ist, sondern auch Entgeltfortzahlungen (etwa bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, bei Mutterschaft oder Beschäftigungssperren). Auch die bis Ende 2022 mögliche Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro kann teilweise gepfändet werden. Ausnahmen gibt es für die (verpflichtende) Corona-Sonderprämie für Pflegekräfte nach dem SGB. Diese ist explizit nicht pfändbar.
Die Pfändung bezieht sich stets auf das Nettoeinkommen der Mitarbeiter:innen. Vom Bruttoeinkommen gehen folgende Positionen ab: Die absolut unpfändbaren Anteile am Einkommen (§ 850a ZPO), Steuern und Sozialversicherung sowie Beiträge für eine freiwillige oder private Krankenversicherung. Nach diesen Abzügen und Abzug der Grundfreibeträge kann der:die Arbeitgeber:in den Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle ermitteln.