Kündigung in der Probezeit

Darauf müssen Arbeitgeber:innen achten

Bei der Neueinstellung von neuen Arbeitskräften ist die Vereinbarung einer Probezeit üblich. Sie kann individuell festgelegt werden, darf sechs Monate aber nicht überschreiten. Welche Besonderheiten es bei der Kündigung in der Probezeit gibt, erfahren Sie hier.

AdobeStock_277630338_kündigung_probezeit_kompri

Was gilt bei ordentlicher und fristloser Kündigung in der Probezeit?

Wurden im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen, gilt normalerweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. In der Probezeit hingegen gilt bei einer ordentlichen Kündigung eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese gilt auch, wenn der:die Arbeitnehmende kündigt. Die ordentliche Kündigung ist ohne Angaben von Gründen möglich, sie darf allerdings weder sittenwidrig noch willkürlich sein.

Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit muss nicht zum Ende des Monats oder zum 15ten eines Monats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet ab dem Tag der Kündigung zwei Wochen später.

Eine fristlose Kündigung ist nach wie vor nur mit wichtigem Grund möglich. Daran ändert auch die Probezeit nichts.

Außerdem: Der Betriebsrat ist auch bei einer Kündigung in der Probezeit anzuhören.

Gilt für die Kündigung die Schriftform?

Die Kündigung in der Probezeit muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Weder eine mündliche Kündigung noch Kündigungen per Mail, Fax oder Messengerdienst sind rechtens.

Wie verhält es sich bei schwangeren Arbeitnehmenden und Auszubildenden?

Schwangeren genießen besonderen Schutz und dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt auch, wenn sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet.

Für Auszubildende gilt: Die Probezeit für Azubis beträgt mindestens einen Monat und darf vier Monate nicht übersteigen. Ist im Arbeitsvertrag nicht anderes vereinbart, können Arbeitgeber:innen sowie Auszubildende ohne Kündigungsfrist in der Probezeit kündigen.

Auf den rechtzeitigen Zugang der Kündigung achten

Wollen Sie als Arbeitgeber:in eine:n Mitarbeiter:in in der Probezeit kündigen, müssen Sie darauf achten, dass die Kündigung den:die Mitarbeitende:n rechtzeitig während der Probezeit erreicht. Nur dann greift die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Konkret bedeutet das, dass Sie die Kündigung nicht am letzten Tag der Probezeit verschicken sollten, denn hier besteht das hohe Risiko, dass dem:der Mitarbeiter:in die Kündigung erst zugeht, wenn die Probezeit bereits verstrichen ist.

Liegt der Beendigungszeitraum durch die zweiwöchige Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit, ist dies allerdings kein Problem.

 

Digitalisierung von HR Prozessen im Unternehmen

Weiter zum SP_Data Arbeitsrecht

Neueste Beiträge

14.02.2022

Arbeiten für zukünftige Generationen

Was wollen Gen Z & Co.? Arbeit ist...

lesen
14.02.2022

Frührente aufgrund psychischer Erkrankung

Ein gesamtgesellschaftliches...

lesen
14.02.2022

ChatGPT im Personalwesen

Wie verändert ChatGPT die Arbeit...

lesen
14.02.2022

HomeOffice im Team

So lässt sich Teamgeist und...

lesen
SP_Data GmbH
Engerstraße 147
Herford
NRW
Telefon: 05221 9140 0

Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA 3714, persönlich haftende Gesellschafterin:

SP_Data Verwaltungs GmbH, Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 5300.

Geschäftsführer: Diplom-Wirtschaftsingenieur Stefan Post.

Impressum