Kosten für Hard- und Software ab 2021 sofort absetzbar

100%-ige Abschreibung auch für ERP-Software

Ab 2021 dürfen Unternehmen Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung schneller abschreiben. Anstatt von bisher drei bzw. fünf Jahren wird künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Wir informieren Sie über die wichtigsten Details der Regelung.

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Zum Kern der Digitalisierung gehören sowohl Computerhardware als auch die dazu nötige Betriebs- und Anwendersoftware. Aber sowohl die Hardware als auch die erforderliche Software veralten im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung sehr schnell. Um diesem Umstand gerecht zu werden und die notwendige Digitalisierung anzutreiben, verkürzt die Finanzverwaltung die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer. Ab 2021 können diese digitalen Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu 100 % im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, obwohl es sich dabei nicht in allen Fällen um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln wird. Dies gilt auch unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres getätigt wurde.

Laut BMF-Schreiben gilt diese Regelung unter anderem für die Kosten für Computerhardware wie z. B. Desktop-PCs, Notebooks, Tablets und Zubehör wie z.B. Monitor, Tastatur, Maus, Mikrofon, Headset etc. Unter die Regelung fallen auch Drucker, Scanner und sonstige Ausgabegeräte wie Lautsprecher und Beamer sowie externe Speichermedien.

Unter die begünstigte Software fällt jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören laut BMF-Schreiben Anwenderprogramme zur Datenverarbeitung, Standardsoftware, aber auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Diese aufwendigen und kostenintensiven Programme haben eine deutlich längere Nutzungsdauer als ein Jahr, dürfen aber dennoch ab 2021 ebenfalls im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Bisher galt für Hardware und Standardsoftware eine Nutzungsdauer von drei Jahren, für die deutlich teurere und in der Regel langlebigere ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning) schrieb die Finanzverwaltung bislang eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vor.

Damit haben Unternehmen die Möglichkeit, diese 2021 neu angeschafften digitalen Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben. Diese Regelung gilt auch für den Restbuchwert von bereits zuvor angeschaffter Hard- oder Software. Unternehmen sollten also jetzt in Computerhard- und Software investieren.

Hinweis: Was genau unter die Neuregelung fällt, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen BMF-Schreiben. Das komplette BMF-Schreiben können Sie auf der Internetseite des BMF lesen und herunterladen (PDF).

 

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