Jahressteuergesetz 2020 beschlossen

Wissenswertes für Personaler

Mit dem kürzlich beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 will die Bundesregierung kleinere und mittlere Unternehmen steuerlich weiter entlasten und Investitionen fördern. Die wichtigsten Änderungen für Personaler betreffen die Kurzarbeit, Vereinfachungen bei der Mobilitätsprämie, Regelungen zur Entgeltumwandlung und den Datenaustausch der Krankenversicherungen.

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Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld auch 2021 steuerfrei

Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, sind diese Zuschüsse bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei. Damit kann der Arbeitgeber das Gehalt des Mitarbeiters freiwillig aufstocken. Diese Regelung gilt rückwirkend vom 1.3.2020 und sollte ursprünglich Ende 2020 enden. Sie wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert und damit auch auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

Steuerbegünstigung nur bei „echten Zusatzleistungen“

Der Gesetzgeber sieht einen Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung problematisch, wenn dadurch die soziale Absicherung des Arbeitnehmers geringer ausfällt. Er fürchtet, dass durch die Zusatzleistungen der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn dauerhaft sinkt. Damit würde auch die Absicherung im Alter geringer ausfallen. Mit einer Neuregelung will er nun klarstellen, dass künftig nur noch „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

Als „echte Zusatzleistung“ definiert er daher nur noch Leistungen, die entweder den Anspruch auf Arbeitslohn nicht senken oder nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn anrechnet werden.

Wird zum Beispiel die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine steuerlich geförderte Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn Betriebsfahrräder übereignet werden, oder die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

Wahlmöglichkeit bei Mobilitätsprämie

Pendler mit geringem Einkommen, die keine Lohnsteuer abführen müssen, können künftig zwischen der Mobilitätsprämie und Entfernungspauschale wählen. Dies soll im kommenden Jahr ab dem 21. Entfernungskilometer gelten. Die Änderungen sehen vor, dass diese Wahlmöglichkeit mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit soll die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht werden.

Datenaustausch im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Im Zuge der Digitalisierung sollen künftig Daten zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern ausgetauscht werden. Damit sollen Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren vollständig ersetzt und bürokratischer Aufwand gemindert werden.

Weitere Änderungen betreffen u.a. die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets, um den Bürokratieabbau zu beschleunigen, höhere Investitionsabzugsbeträge, um Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen steuerlich stärker zu fördern, und verbesserte Sonderabschreibungen.


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