Impfauskunftspflicht der Arbeitnehmer:innen

Wann eine Abfrage für Unternehmen möglich ist

Der Bundesrat hat am 10. September dem Änderungsantrag des Bundestags zugestimmt: Für Arbeitnehmer:innen in Kitas, Schulen und Pflegeheimen gilt künftig eine Impfauskunftspflicht wie sie bereits an Krankenhäusern oder Arztpraxen möglich ist. Manche Unternehmen fragen den Impfstatus durch die Hintertüre ab und bewegen sich in einer Grauzone. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

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Keine generelle Auskunftspflicht

Weiterhin gilt: Mitarbeiter:innen müssen keine Auskunft darüber geben, ob sie eine Coronaimpfung erhalten haben oder nicht. In der Praxis geschieht jedoch immer häufiger eine indirekte Impfabfrage. Darunter fallen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, die Mitarbeiter:innen bittet, ihren Impfstatus preiszugeben. Manche Unternehmen nutzen die Luca-App oder die Corona-Warn-App, um Mitarbeiter:innen einzuchecken, allerdings auf freiwilliger Basis. Dennoch lässt dies Rückschlüsse auf den Impfstatus zu. Auch gibt es in Unternehmen Regelungen, die besagen, dass Geimpfte nicht mehr der Maskenpflicht unterliegen. Bisher hat dies für Unternehmen keine Konsequenzen, sie sollten sich aber im Klaren darüber sein, dass sie sich in einer dunklen Grauzone befinden.

Impfauskunftspflicht in Kitas, Schulen und Pflegeheimen

Für die Dauer der epidemischen Lage dürfen Arbeitgeber:innen den Impfstatus von Beschäftigten in Kitas, Schulen und in Pflegeheimen erfragen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dies im Interesse des Infektionsschutzes sei. Vor allem vulnerable Gruppen wie Menschen in Pflegeeinrichtungen und Kinder, für die es noch kein Impfangebot gibt, müssen besonders geschützt werden. Die räumliche Nähe der Mitarbeiter:innen erhöht zudem das Risiko einer Ansteckung.

Mithilfe des Wissens über den Impfstatus der Beschäftigten können Arbeitgeber:innen besser über den geeigneten Einsatzort und/oder über die zu treffenden Hygienemaßnahmen entscheiden.

Hinweis zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Haben Arbeitgeber:innen über die eben genannten oder andere Wege Auskunft über den Impfstatus eines Beschäftigten, müssen sie bedenken, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt, wenn sie aufgrund der Informationen Maßnahmen ergreifen. Ungeimpfte Mitarbeiter:innen zu isolieren, kann demnach auch nicht die Lösung sein. Eine Stigmatisierung von Ungeimpften wird sich auf lange Sicht aber wahrscheinlich trotz Gleichbehandlungsgesetz nicht gänzlich vermeiden lassen.

 

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