Handel mit Urlaubstagen

Eine kreative Idee?

Die meisten Menschen wünschen sich eine harmonische Balance zwischen dem privaten und beruflichen Lebensbereich, also eine gesunde "Work-Life-Balance“. Gerade bei abhängig Beschäftigten spielt der Erholungsurlaub diesbezüglich eine große Rolle. Manchmal reichen die Urlaubstage allerdings nicht aus, um wieder ins Gleichgewicht zu kommen. Doch es gibt Abhilfe, denn Urlaubstage können auf völlig legale Weise sowohl verkauft als auch erworben werden. Hierbei sind jedoch bestimmte Regeln einzuhalten.

Urlaubstage_Handel_web

Immer mehr Arbeitnehmer halten flexible Arbeitszeiten für das wertvollste Benefit und streben in diesem Zusammenhang nach einem Höchstmaß an persönlicher Freiheit. Viele Unternehmen haben sich auf diesen Trend eingestellt und bieten neben dem Homeoffice sehr flexible Arbeitsmodelle an. Das kommt der Lebensplanung etlicher Beschäftigter entgegen und stärkt deren Bindung an ihren Arbeitgeber.

Die feste Zahl an jährlichen Urlaubstagen passt indes nicht immer zu den individuellen Planungen. Manchen Beschäftigten fehlen grundsätzlich Urlaubstage zur Erfüllung individueller Ziele, andere Mitarbeiter haben hingegen am Jahresende regelmäßig noch einige Tage übrig. Die gute Nachricht: auch Urlaubstage können gewissermaßen gehandelt werden.

Urlaub kaufen, Urlaub verkaufen

 Wer seinen Erholungsurlaub nicht vollumfänglich benötigt, kann einige Tage davon an seinen Arbeitgeber verkaufen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Urlaub gegen Geld, so lautet der Deal, welcher allerdings in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag fixiert werden muss. Der Arbeitnehmer steht durch die Abtretung eines Teiles seines Urlaubsanspruchs dem Unternehmen häufiger zur Verfügung und wird dafür entsprechend bezahlt.

Umgekehrt können zusätzliche Urlaubstage gegen eine Verringerung der jährlichen Vergütung erworben werden. Auch hier gilt das Erfordernis einer schriftlichen Zusatzvereinbarung.

Gesetzlicher Anspruch

Grundsätzlich gelten in Sachen derartiger „Urlaubsdeals“ vor allem zwei Dinge:

Erstens haben Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erwerb oder Verkauf von Urlaubstagen und können deshalb hier nur mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers handeln.

Zweitens sind dem Verkauf von Urlaubstagen klare Grenzen gesetzt, denn der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.

Empfehlungen

Arbeitgeber sollten neben den gesetzlichen Vorschriften (siehe Mindesturlaub) beachten, dass die Erholung der betroffenen Beschäftigten in jedem Falle garantiert ist. Es empfiehlt sich deshalb, die Zahl der zu erwerbenden oder zu veräußernden Urlaubstage zu begrenzen. Auch sollte in der notwendigen Zusatzvereinbarung ein arbeitgeberseitiges Vetorecht vereinbart werden, zum Beispiel für den Fall unerwarteter Personalengpässe.

Zusammenfassend ist aus Unternehmenssicht eine rechtliche Beratung zielführend, um im Zuge der Urlaubsveräußerungen und -einkäufe Fehler und Risiken zu vermeiden.

 

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