11.10.2018

Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie

Mehr Auskunftspflicht für Arbeitgeber

Die EU-Mobilitätsrichtlinie soll die Mitnahme von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge bei Stellenwechseln zu einem neuen Arbeitgeber erleichtern. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtline trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Es beinhaltet nicht nur Änderungen bei den Anwartschaften der bAV, sondern stellt auch neue Anforderungen an die Auskünfte des Arbeitgebers. Die erweiterte Auskunftspflicht bedeutet zwar mehr Transparenz, allerdings auch mehr Arbeitsaufwand.

 

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Inhalte der Mobilitätsrichtlinie

Die Mobilitätsrichtlinie beinhaltet Mindestanforderungen für den Erwerb und die Erhaltung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung und zielt darauf ab, Arbeitnehmern in der Europäischen Union ihr Recht auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber dies in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung umfasst auch innerdeutsche Sachverhalte.

Arbeitnehmer können Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung künftig leichter mitnehmen, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Konkret bedeutet das:

  • Die Unverfallbarkeitsfristen bei Anwartschaften verkürzen sich und das Mindestalter für die erstmalige Rückstellungsbildung wird gesenkt.
  • Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer darf beim Wert seiner unverfallbaren Anwartschaften nicht gegenüber aktiven Mitarbeitern benachteiligt werden.
  • Der Arbeitnehmer muss künftig zustimmen, wenn für Kleinstanwartschaften eine Abfindung gezahlt werden soll.
  • Arbeitnehmer haben künftig deutlich ausgeweitete Auskunftsansprüche.

Unternehmen müssen also nicht nur ihre Angebote zur bAV umstellen, sondern sich auch darauf einstellen, dass sie mehr Mitarbeiteranfragen dazu beantworten müssen.

Erweiterte Auskunftspflicht

Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesen verständlich darüber informieren,

  • wie eine Betriebsrentenanwartschaft erworben werden kann,
  • wie hoch sie ist und wie sie sich bis zum Erreichen des Rentenalters entwickeln wird,
  • wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auswirken würde und wie sie sich in diesem Fall weiterentwickelt.

Der Arbeitgeber muss also künftig nicht zur zum aktuellen Stand der Anwartschaft Auskunft geben, sondern muss auch Prognosen über den künftigen Verlauf liefern. Und vor allem: Diese Auskünfte müssen verständlich dargestellt werden. Neu ist außerdem, dass der Arbeitnehmer bei einer Anfrage kein „berechtigtes Interesse“ mehr nachweisen muss.

Was bedeutet das?

Bisher musste der Arbeitgeber nur dann Auskunft geben, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen konnte – beispielsweise, wenn dieser das Arbeitsverhältnis beenden oder weitere Altersorge-Maßnahmen treffen wollte. Das ist nun nicht mehr nötig und soll zu einer transparenten bAV führen. Die neue Auskunftspflicht bedeutet für die Personalabteilung deutlich mehr Aufwand, weil nicht nur der Umfang der Auskunft wächst, sondern die Mitarbeiter künftig auch häufiger nachfragen werden. Die EU-Mobilitätsrichtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten die Auskunftspflicht auf eine jährliche Auskunft beschränken können, der deutsche Gesetzgeber hat von diesem Recht allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Der Arbeitgeber muss sich zudem darauf einstellen, dass er künftig nicht nur aktiven Arbeitnehmern Auskünfte erteilen muss, sondern auch ausgeschiedenen Mitarbeitern und Hinterbliebenen, wenn eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde.

Tipp: Verantwortliche und Prozesse definieren

Personalabteilungen sind gut beraten, sich schnell auf das Thema vorzubereiten und Verantwortliche und Prozesse zu definieren. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, spezielle bAV-Ansprechpartner zu benennen. Die Auskunft muss schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) und innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen. Diese Frist ist nicht genauer definiert, Unternehmen sollten aber einen dreimonatigen Bearbeitungszeitraum nur in Ausnahmefällen überschreiten.

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