Gemeinsam für den Klimaschutz

Wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Klimaschutz unterstützen können

Die junge Generation zeigt mit „Fridays for Future“: Es ist Zeit zu handeln. Die Bundesregierung fördert daher verstärkt die E-Mobilität und will mit dem geplanten Klimaschutzprogramm 2030 die Treibhausgase weiter reduzieren. Was können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt schon für den Klimaschutz tun und gleichzeitig davon profitieren?

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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll die E-Mobilität weiter gestärkt und langfristig gefördert werden. Dazu werden bereits bestehende Begünstigungen bis 2030 unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. Das beinhaltet die Kürzung des Bruttolistenpreises auf 25 % für die Besteuerung von E-Dienstwagen oder die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit, ebenfalls mit 25 %, für den vom Arbeitgeber kostenlosen oder verbilligten Erwerb eines Fahrrads oder E-Bikes.

  • Pauschalbesteuerung für (E-)Fahrräder

Der Staat unterstützt das Fahrradfahren zur Arbeit: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (E-)Fahrrad günstiger oder sogar kostenlos zur Verfügung stellt, kann der anfallende geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal versteuert werden.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das betriebliche (Elektro-)Fahrrad seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt. Die Bemessung des geldwerten Vorteils erfolgt nach dem Verkehrswert am Abgabeort im Zeitpunkt der Übereignung.

  • Günstige Privatnutzung von E-Firmenwagen

Auch die private Nutzung eines umweltfreundlichen Firmenwagens unterstützt der Staat ab 2020 noch stärker: Der geldwerte Vorteil eines reinen E-Firmenwagens ohne Kohlendioxidausstoß muss mit 0,25 % des Listenpreises monatlich versteuert werden (statt der 1 %-Regel für andere Firmenwagen). Die Voraussetzung dafür: Der Bruttolistenpreis (Neuwert) des Autos darf 40.000 EUR nicht übersteigen. Die Privatnutzung eines Hybridfahrzeugs war für Dienstwagen-Nutzer schon 2019 günstiger: Bei diesen Fahrzeugen galt bereits ein reduzierter geldwerter Vorteil von 0,5 % des Bruttolistenpreises. Bisher war der Steuervorteil bis 2021 befristet. Diese Frist wurde nun bis 2030 verlängert.

Kann der Arbeitnehmer seine Batterien für das E-Auto beim Arbeitgeber kostenlos oder günstiger aufladen, darf er das nun bis 2030 steuerfrei (bisher war dies ebenfalls bis 2021 befristet.)

 

Übernahme eines Jobtickets durch den Arbeitgeber

Und natürlich sollen die Arbeitnehmer auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern ein Jobticket steuerfrei überlassen, wenn der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt wird und,

  • der Arbeitnehmer den Zuschuss zu einem Jobticket erhält oder diesen durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung eines Tickets für öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nimmt,
  • die Vergünstigung bzw. Überlassung eines Jobtickets durch einen Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und arbeitsvertraglich festgehalten wird.

Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 kann der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen und der Arbeitgeber hierfür eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % abführen.

 

Tipp: Steuern sparen und dem Klima helfen

Mit Blick auf die Vergünstigungen, die das Klimaschutzprogramm 2030 mit sich bringt, ist es für Unternehmen eine Überlegung wert, die E-Mobilität stärker in den Focus zu nehmen und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mittels eines Jobtickets zu fördern. So profitieren Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Umwelt gleichermaßen.

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