Erdbeer- und Spargelzeit - Saisonarbeit in Deutschland

Sonderregeln für Saisonarbeiter

Wenn die Spargeln reifen, kommt die Zeit der Saisonarbeiter. Vor allem in der Landwirtschaft sind Arbeitgeber aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens von Saisonarbeitern als Erntehelfer abhängig. Für die Saisonarbeit gibt es verschiedene Sonderregelungen. Insbesondere bei der Versicherungspflicht ist einiges zu beachten. Das wichtigste erfahren Sie hier.

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Versicherungsrecht wie bei normalen Arbeitnehmern

Aus versicherungsrechtlicher Perspektive sind Saisonarbeiter normale Arbeitnehmer. Eine saisonal bedingte Beschäftigung kann wie jede andere zu einer Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen führen.

Ausnahme: kurzfristige Beschäftigung

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht stellt die kurzfristige Beschäftigung dar: Wenn ein Saisonarbeiter bei einer normalen Fünftagewoche nicht mehr als drei Monate beansprucht wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor – und die Versicherungspflicht entfällt. Arbeitet der Saisonarbeiter weniger als fünf Tage die Woche, so ist er kurzfristig beschäftigt, sofern er insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage eingesetzt wird.

Versicherungspflicht bei Berufsmäßigkeit und unbezahltem Urlaub

Damit die kurzfristige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ist, darf außerdem keine Berufsmäßigkeit vorliegen. Die Beschäftigung darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts verantwortlich sein. Keine Berufsmäßigkeit gilt standardmäßig bei Schülern, Studenten, Hausfrauen oder Rentnern.
Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub sowie Arbeitslose sind immer als berufsmäßig beschäftigt einzustufen und sind deshalb versicherungspflichtig. Für ausländische Arbeitnehmer gilt: Wer in seiner Heimat hauptberuflich beschäftigt wird, ist in einer befristeten Beschäftigung in Deutschland nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er diese während seines bezahlten Urlaubs ausübt.

Flüchtlinge als Saisonarbeiter

Wer Geflüchtete als Saisonarbeitnehmer beschäftigen möchte, muss zunächst den Aufenthaltsstatus klären. Anerkannte Asylbewerber dürfen jede Tätigkeit aufnehmen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete benötigen für eine Beschäftigung hingegen die Genehmigung der Ausländerbehörde sowie ggfs. eine Zustimmung der Agentur für Arbeit.

Anspruch auf Mindestlohn

Alle Saisonarbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Möglich ist aber, Kosten für die Verpflegung und Unterkunft als im Mindestlohn enthaltene Vergütung zu berechnen. Zu beachten ist: Die Träger der Rentenversicherung prüfen auch für Saisonarbeiter die Einhaltung des Mindestlohns. Daher muss der Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren.

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