Equal Pay Minijob
Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat diese Regel nun bekräftigt und die Rechte von „Minijobbern“ damit verdeutlicht.
Der Fall
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der bei einem Rettungsdienst als geringfügig Beschäftigter arbeitet und festgestellt hatte, dass er einen deutlich geringeren Stundenlohn bekommt als Rettungsassistenten mit einem höheren Arbeitsvolumen. Der Mann erhielt für seine Tätigkeit eine Entlohnung von 12 Euro brutto pro Stunde, während seine hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigten Kollegen 17 Euro brutto verdienten. Dies hatte der Mann als Benachteiligung angesehen und war gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht gezogen. Er forderte eine Gleichbehandlung bei der Bezahlung, weil er inhaltlich die gleiche Arbeit verrichtet hatte wie die besser vergüteten Kollegen. Das Landesarbeitsgericht München folgte seiner Argumentation und gab ihm recht. Sein Chef legte daraufhin Revision gegen diese Entscheidung ein, so dass der Fall letztlich in höchster Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt werden musste.
Der Arbeitgeber
Der beklagte Betrieb begründete die ungleiche Vergütung mit einer angeblich besseren Planungssicherheit für hauptamtliche Rettungsassistenten. Diese könnten aufgrund ihres Arbeitszeitvolumens mit hoher Verlässlichkeit zu bestimmten Diensten eingeteilt werden, während die Minijobber in diesem Einsatzfeld nach eigenen Wünschen eingeteilt würden und Anfragen auch ablehnen dürften. Diese Freiheit nahm das Unternehmen zum Anlass, das Stundenentgelt für die geringfügig Beschäftigten um 5 Euro niedriger anzusetzen als jenes für „Hauptamtliche“ und argumentierte, bei den Minijobbern sei der Organisationsaufwand in Sachen Einsatzplan deutlich höher.
Das Urteil
Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes gaben dem Kläger recht und begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit auch das gleiche Entgelt zu zahlen sei. Diesen Anspruch haben dem Gericht zufolge auch geringfügig Beschäftigte – unabhängig von einem eventuell höheren organisatorischen Aufwand für den Arbeitgeber.
Außerdem bezweifelte das BAG die vom beklagten Rettungsdienst angeführte höhere Planungssicherheit bei der Einteilung hauptamtlicher Rettungskräfte und führte überdies aus, das bei den eingesetzten Minijobbern nicht ausgeübte arbeitgeberseitige Weisungsrecht mit Blick auf die Schichtpläne rechtfertige nicht deren schlechtere Bezahlung.
Das Fazit
Das Urteil räumt mit der weit verbreiteten Ansicht auf, als Arbeitgeber könne man geringfügig Beschäftigte schlechter stellen als hauptbeschäftigte Mitarbeiter. Derartige Praktiken sind leider immer noch gängige Praxis, nicht nur mit Blick auf die Bezahlung.
Zudem wird gerne vergessen, dass auch Minijobber zu den Teilzeitbeschäftigten im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehören – und für sie die Vorschriften dieses Gesetzes genauso gelten wie für Teilzeitkräfte mit einem deutlich höheren Volumen an Arbeitsstunden.
Quelle: BAG-Urteil vom 18.1.23 mit Aktenzeichen: 5 AZR 108/22