11.05.2017

Entgelt: Sonderzahlungen in der Elternzeit?

Wann frischgebackene Eltern Weihnachts-/Urlaubsgeld erhalten

Wenn Ihr Mitarbeiter in Elternzeit geht, müssen Sie auf seine Arbeitsleistung verzichten. Diesen Ausfall zu kompensieren, ist für viele Unternehmen schon schwer genug. Trotzdem kann es sein, dass Sie Ihrem Mitarbeiter seine Sonderzahlung – wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – auszahlen müssen. In welchen Fällen die Zahlung erforderlich ist und wie sich die Sozialversicherungsbeiträge bei Teilzeit-Mitarbeitern berechnen, erfahren Sie hier.

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Entgelt für Arbeitsleistung oder Belohnung für Betriebstreue?

Viele Unternehmen zahlen Ihren Mitarbeitern mehr als zwölf Monatsgehälter. So sind ein 13. oder 14. Monatsgehalt oder auch ein Bonus keine Seltenheit. Befindet sich ein Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt in Elternzeit, hängt es von der Art und dem Zweck der Sonderzahlung ab, ob Sie sie trotz Abwesenheit des Mitarbeiters zahlen müssen oder nicht.

Handelt es sich bei der Sonderzahlung ganz klar um ein Arbeitsentgelt (beispielsweise ein 13. Gehalt oder einen Bonus) zur Entlohnung seiner Leistungen, darf der Arbeitgeber die Zahlung kürzen oder entfallen lassen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen das Weihnachts- oder Urlaubsgeld als Gratifikation gedacht ist, die die Betriebstreue des Mitarbeiters belohnen soll. In einem solchen Fall kann nicht so einfach auf die Sonderzahlung verzichtet werden. Sollten bestimmte Kürzungen im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, ist gemäß diesen Regelungen zu verfahren.

Teilzeit-Beschäftigung in der Elternzeit: Berechnung der Sonderzahlung

Während der Elternzeit ist es für Arbeitnehmer auch möglich, bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit zu arbeiten. Hat Ihr Arbeitnehmer zuvor Vollzeit oder zumindest über 30 Stunden gearbeitet, ist das Grundgehalt – und damit auch die Höhe der Sonderzahlung – entsprechend anzupassen. Bei den Beiträgen zur Sozialversicherung ist nun darauf zu achten, ob Ihr Mitarbeiter aufgrund der reduzierten Arbeitsstunden möglicherweise in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eintritt. Verdient der Arbeitnehmer mit seiner Teilzeit-Beschäftigung in der Elternzeit nur noch maximal 450 € pro Monat, gelten die Regelungen des Minijobs.

Was bedeutet das für die Sonderzahlung? Für die Berechnung der Einmalzahlung stellt sich nun die Frage, ob der Anspruch auf die Sonderzahlung im sozialversicherungspflichtigen oder im geringfügigen Beschäftigungsabschnitt liegt. Nehmen wir an, dass Ihr Mitarbeiter zum 1. Juli in eine geringfügige Beschäftigung wechselt und im Juli auch eine Urlaubsgeld-Zahlung fällig wird.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Urlaubsgeld noch im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wird das Urlaubsgeld dem Monat Juni zugeordnet. Dementsprechend werden auch die Abgaben berechnet. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen bereits im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegen, ist die Sonderzahlung dem Monat Juli zuzuordnen. Bei einer Aufteilung der Anspruchsvoraussetzungen auf beide Beschäftigungsverhältnisse, gilt eine entsprechende Aufteilung beim Urlaubsgeld.

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