Dürfen Mitarbeiter bei Software-Einführungen mitreden?
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Im Arbeitsleben gehen wir täglich mit IT-Systemen und Software um. Und es wird immer wieder neue Software eingeführt – mal größere, komplexe Systeme, mal kleinere Tools. Doch darf ein Unternehmen eine technische Lösung einfach so in Betrieb nehmen, ohne das Einverständnis der Belegschaft einzuholen? In welchen Fällen haben die Mitarbeiter ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Software-Lösungen?
Mitspracherecht nur bei Kontrollsoftware
In bestimmten Fällen hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, wenn es um die Einführung einer neuen technischen Lösung geht. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Gemäß § 87 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Betriebsrat mitbestimmen, wenn es darum geht, „technische Einrichtungen“ einzuführen oder anzuwenden, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.
Aus der Gesetzgebung geht hervor, dass die Berechtigung zur Mitbestimmung nur greift, wenn die Software die Möglichkeit bietet, die Angestellten zu kontrollieren. Ein solches Szenario ist denkbar, wenn die Software beispielsweise die Aktivitäten der einzelnen Nutzer innerhalb der Software erfasst. Sollte die Software keinerlei Kontrollfunktionen bieten, fällt sie nicht in die Reichweite dieses Paragraphen, der dem Betriebsrat Mitspracherecht einräumt.
Aktuelles Gerichtsurteil: Kundenfeedback-App dient nicht der Überwachung
Die Frage, wann eine Software zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeitern dient, ist häufig unklar. In einem aktuellen Fall, der vorm Arbeitsgericht Heilbronn landete, war strittig, ob die Mitarbeiter eines Einzelhandelsunternehmens durch eine App überwacht werden, mit der Kunden ihr Feedback abgeben können. Der Betriebsrat sah die Möglichkeit, dass die Kunden in der App das Verhaltens einzelner Mitarbeiter bewerten und damit dem Unternehmen Anhaltspunkte für eine Kontrolle oder Beurteilung der Mitarbeiter liefern.
Doch für das Arbeitsgericht Heilbronn stellt die Möglichkeit des Kundenfeedbacks keine Überwachungsfunktion im Sinne von § 87 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Das Gericht argumentierte, dass das Verhalten der Mitarbeiter nicht durch die App selbst aufgezeichnet und automatisiert verarbeitet werde (ArbG Heilbronn, Urteil v. 8.6.2017, 8 BV 6/16). Aus diesem Grund kam dem Betriebsrat in diesem Fall kein Mitspracherecht bei der Einführung der App zu.